Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

Datum 17.05.2011 15:24 | Thema: Verkehrsrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unfallschaden auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, also auf Kosten des Schädigers ein Neuwagen angeschafft werde. Da es sich bei der Schadensabrechung auf Neuwagenbasis um einen Ausnahmefall zur üblichen Schadensabrechnung (Reparatur- und Gutachterkosten, Nutzungsausfallschaden und merkantiler Minderwert) handelt, sind die Grenzen eines solchen Anspruchs durch die Rechtsprechung eng gesteckt.

Im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit stehen dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.

Der Anspruch auf Schadensersatz auf Neuwagenbasis setzt folgendes voraus:

1. Laufleistung:

Der 6. Zivilsenat am BGH hat bereits mit Urteil vom 29.03.1983, VI ZR 157/81 (Festhaltung mit Urteil vom 09.06.2009; VI ZR 110/08) als Faustregel gebilligt, dass Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen sind.

2. Fahrzeugalter:

Das Fahrzeug muss auch in zeitlicher Hinsicht fabrikneu sein. Die Grenze wird von der Rechtsprechung bei einer Nutzungsdauer von etwa einem Monat gezogen (OLG Nürnberg v. 07.06.1994; 3 U 1020/94, AG Herne-Wanne v. 11.03.2011; 13 C 513/10). Es kommt auf die Umstände bzw. den Zustand im Einzelfall an. Jedenfalls kommt die Ansehung als Neuwagen bei einem Fahrzeugalter von 3 Monaten und einer Laufleistung von 13.000 km (es ging um einen Mietwagen) nicht mehr in Betracht (LG Kassel v. 20.01.2011; 1 S 285/10).

3. Fahrzeugschaden:

Es muss eine erhebliche Beschädigung vorliegen. Hiervon ist auszugehen, wenn das Fahrzeug trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insb. das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- und Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert, weil dadurch in erhebliche Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen wird (BGH, 6. Zivilsenat aaO, KG Berlin v. 02.08.2010; 12 U 49/10). Indizwirkung für diese erforderliche Gesamtbetrachtung hat ein hoher merkantiler Minderwert (BGH aaO).

4. Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs:

Damit Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten besteht, muss  ein fabrikneues Fahrzeug tatsächlich auch gekauft werden. Denn nur dann ist das besondere Integritätsinteresse des Geschädigten festzustellen, das eine Ausnahme vom aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot zuläßt (OLG Düsseldorf v. 24.08.2010; 1 U 183/09). Fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist damit ausgeschlossen. Bei der Frage, was noch als fabrikneu anzusehen ist, wird man sich an den unter Ziff. 1 und 2 dargestellten Voraussetzungen orientieren können. Deren Vorliegen wurde in vorgenannter Entscheidung des OLG Düsseldorf bzgl. eines ersatzweise angeschafften "recht neuen" Gebrauchtfahrzeug verneint, ebenso im Rahmen der o. g. Entscheidung des AG Herne-Wanne v. 11.03.2011 bzgl. eines rund 1,5 Monate alten Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 2.300 km.

 

Alle Voraussetzungen sind einzelfallbezogen zu prüfen und zu begründen bevor man sich, in der Hoffnung auf entsprechenden Schadensersatz, ein Neufahrzeug anschafft. Zu berücksichtigen ist auch, dass zunächst die Haftungsqoute festzustellen ist, die vorgibt, in welcher Höhe man dem Grunde nach überhaupt Ansprüche geltend machen und durchsetzen kann.





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