Klage gegen das Erzbistum Köln als Arbeitgeber

Datum 27.01.2022 15:23 | Thema: 

Das Arbeitsgericht Köln hat im Kammertermin am 18.01.2022, 16 Ca 4198/21 über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden. Es hat unter anderem die ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“  in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Urteilstenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 22.07.2021 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 22.07.2021 mit Wirkung zum 31.03.2022 enden wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Versetzung in den Ruhestand vom 28.7.2021 in den Ruhestand überführt worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit am 18.8.2021 der Klägerin unmittelbar zugegangenem Schreiben vom 28.7.2021 verfügte Versetzung in den Ruhestand in den Ruhestand überführt worden ist.

5. Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, rückständige Vergütung für die Monate August 2021 bis Januar 2022 von jeweils EUR 9.286,91, insgesamt EUR 55.721,46 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2021 an die Klägerin zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und das beklagte Erzbistum zu 53 %.

8. Streitwert: 173.729,83 €.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

aus der Pressemitteilung des ArbG Köln:

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter anderem durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.07.2021. Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Schließlich verlangt die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 EUR unter anderem wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr gegenüber nicht hinreichend nachgekommen.

Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stelle zwar einePflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt. Auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.07.2021 sei unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, sei nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Der Klägerin stehe von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.





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