Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" zum 01.01.2013

Datum 05.12.2012 16:22 | Thema: Verkehrsrecht

Ab 01.01.2013 gilt ein höherer Selbstbehalt zugunsten Unterhaltspflichtiger gegenüber Kindern, Ehegatten, Kindsmutter, bzw. -vater und Eltern

Die unterschiedlichen Selbstbehalte sind unter (Mehr Infos) dargestellt.


In Anpassung zur Erhöhung der Leistungssätze nach SGB II (Hartz IV) wird der Selbstbehalt wie folgt angehoben:

 
 
Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bis 2013
Selbstbehalt ab 2013

Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und allgemeine Schulausbildung genießen

   
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950,- € 1.000,- €
        Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770,- € 800,- €
     
anderen volljährigen Kindern: 1.150,- € 1.200,- €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050,- € 1.100,- €
Eltern: 1.500,- € 1.600,- €

 





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