Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

Datum 08.03.2013 11:21 | Thema: Verkehrsrecht

Statistisch soll die häufigste Ursache für von Rechtsanwälten produzierte Haftungsfälle die Versäumung einer Frist sein. Mitunter wird das auf eine starke Auslastung zurückgeführt: Wo gehobelt wird, da fallen Späne.

Man sollte meinen, der BRD als Kläger passiert so etwas nicht. Einem derart aufgeblasenen Staats- und Verwaltungsapparat stehen ausreichend Ressourcen zur Verfügung. Und doch: Die Klage der BRD gegen die Europäische Kommission, den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K (2011) 275 im Verfahren „Staatliche Beihilfe C 7/2010 — KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären, wurde EINEN TAG ZU SPÄT beim Gericht (EU) eingereicht und daher...

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...war sie wegen Ablauf der Klagefrist als unzulässig abzuweisen!

Dieses Verschulden bedeutet bei Rechtsanwälten eine Schadensersatzpflicht. Vorliegend liegt ein Schaden bereits dadurch vor, dass die BRD natürlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Wesentlich bedeutsamer und folgenschwer für ihre Bürger - Verbraucher/Arbeitnehmer und Unternehmer - sind aber die Konsequenzen:

§ 8 c KStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen einen Verlustvortrag bei einem übernehmenden Unternehmen. Dadurch ist ein Anreiz geschaffen, ein anderes körperschaftlich organisiertes Unternehmen vor der Insolvenz bzw. Liquidation zu retten und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten.

Andererseits ist den Erwägungen der Kommission (obiger Link) zu entnehmen, dass mit dieser Regelung auch Missbrauch getrieben werden kann und wohl auch getrieben wurde.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob es nicht effektive Mittel gegeben hätte, Missbrauchsfällen entgegenzuwirken. Denn der Zweck der Regelung sollte Unternehmen am Leben halten und damit Arbeitsplätze erhalten. Der Wegfall von Arbeitsplätzen bedeutet zwangsläufig wiederum eine Belastung für den Sozialstaat.

Den Erfolg einer fristgerecht eingereichten Klage vorausgesetzt, ist die BRD gegenüber all denen Schadensersatzpflichtig, die nun ihren Arbeitsplatz verlieren und damit automatisch Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Sowie gegenüber all denen, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, da die Beiträge am Bedarf orientiert sind, der nun steigen dürfte und damit jedenfalls einer Senkung des Versicherungsbeitragssatzes entgegen steht.

Zu dumm nur: Wir sind die BRD! Danke!

Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2012, T-205/12





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