Zulässigkeit der erneuten sachgrundlosen Befristung

Datum 14.04.2011 11:43 | Thema: Verkehrsrecht

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09 ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund auch bei früherer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber zulässig, wenn diese frühere Beschäftigung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.


In der Entscheidung ging es um eine beim Freistaat Sachsen beschäftigte Lehrerin, die vom 01.11.1999 - 31.01.2000 während ihres Studiums insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet hatte. Vom 01.08.2006 - 31.07.2008 war sie dort im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Mit der Klage wandte sich die Lehrerin gegen die Befristung.
 
Wie auch die Vorinstanzen, wies auch das BAG die Klage aus folgenden Gründen ab: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Nach dem Gesetzeswortlaut wäre also die (erneute) Befristung ohne sachlichen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG unzulässig. Nach der Rechtsprechung ergibt aber die an Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der Norm, daß eine Zuvor-Beschäftigung nicht vorliegt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es einem Arbeitgeber möglich sein soll, auf wechselnde Marktbedingungen bzw. schwankende Auftragslagen durch befristete Arbeitsverhältnisse zu reagieren. Der Normzweck, einen Missbrauch durch sog. Kettenbefristungen zu verhindern ist nicht berührt, wenn zwischen den sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre liegen. Diese Zeitspanne entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diesen im Zivilrecht in der ebenfalls dreijährigen regelmässigen Verjährungsfrist zum Ausdruck bringt.





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