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Strafrecht


Die besten Aussichten hat eine Verteidigung von Anfang an. Wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sollte sich unverzüglich ein Strafverteidiger Akteneinsicht verschaffen. Der Inhalt der Ermittlungsakte ist Grundlage der Verteidigung und entscheidet u. a. darüber, ob eine Einlassung/Aussage erfolgen sollte.

Noch besser aber ist vorsorgende Beratung zur Regeltreue (Compliance).

Lehrgang zum Fachanwalt für Strafrecht.

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Allgemeine Hinweise:

Schweigen ist Gold! Machen Sie von Ihrem Recht, keine Angaben zur Sache zu machen, unbedingt Gebrauch und versändigen Sie sofort einen Strafverteidiger!

Bei Verdacht des Vorliegens einer Straftat wird gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem Stadium sammeln und sichern Staatsanwaltschaft und Polizei Beweise. Der Beschuldigte soll vernommen werden (wenn er Angaben machen sollte). Am Ende des Ermittlungsverfahrens erlässt die Staatsanwaltschaft eine Abschlussverfügung. Das kann die Einstellung des Verfahrens (ggf. unter Auflagen), der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht oder eine Anklageschrift sein. Im Ermittlungsverfahren können z. B. Hausdurchsuchungen in Wohn- und Geschäftsräumen, Beschlagnahmen, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Überwachung von Telekommunikation, Personen und Objekten erfolgen. Aus jeweils einschlägigen Registern werden Auskünfte eingeholt (z. B. BZR, FAER, Gewerbezentralregister, Handelsregister). Es können Verbindungsdaten des Telefonanbieters, Auskünfte zu Bankverbindungen über die BaFin eingeholt werden oder Internetprofile in sozialen Netzwerken, auf Handelsplattformen, bei Partnervermittlungen u. a. verfolgt werden.

Mit Zugang des Strafbefehls (Übergabe, Einwurf in den Hausbriefkasten) beginnt eine Einspruchsfrist von 2 Wochen. Wird die Frist versäumt, ist der Strafbefehl rechtskräftig. Dann kann nur noch unter engen rechtlichen Voraussetzungen dagegen vorgegangen werden (z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens).

Wird eine Anklageschrift vom Gericht zugestellt, ergeht dies mit der Aufforderung, zur Anklage (regelmäßig innerhalb einer Woche) Stellung zu nehmen und Beweismittel zu benennen. Wird die Anklageschrift nach Stellungnahme bzw. Fristablauf vom Gericht zugelassen, wird das Hauptverfahren eröffnet. Der Termin zur Hauptverhandlung wird bestimmt und Angeklagte/r sowie ggf. Zeugen geladen. Grundlage des Urteils darf alles, aber auch nur das sein, was Gegenstand der Verhandlung einschließlich der Schlussvorträge (Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, ggf. Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, letztes Wort des Angeklagten) war.

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Verhaltensregeln:

Zu keinem Zeitpunkt eines Strafverfahrens muss der Betroffene Angabe zur Sache machen. Das Recht zu schweigen ergibt sich aus § 136 StPO und § 163a StPO und stellt weder ein Schuldeingeständnis dar noch macht man sich dadurch "erst recht" verdächtig. Im Gegenteil: Die Tragweite (irgend)einer Aussage läßt sich für Betroffene in aller Regel überhaupt nicht abschätzen. Grundlage der Entscheidung, ob Angaben zur Sache gemacht werden sowie der Verteidigungsstragegie ist stets der Inhalt der Ermittlungsakte!

Bereits Angaben zu Einkommen oder Vermögensverhältnissen sind Angaben zur Sache. Von diesem Schweigerecht sollte zunächst unter allen Umständen Gebrauch gemacht werden. Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache solange Sie nicht mit einem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten haben und dieser Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat.

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Durchsuchung:

Im Rahmen von Ermittlungen kann es zu einer Durchsuchung der Wohnung, von Geschäftsräumen, von anderen Räumen oder von Personen sowohl beim Täter als auch bei anderen Personen kommen. Diese Maßnahme erfolgt in aller Regel sehr überraschend: Die die Durchsuchung leitenden Beamten stehen bereits vor der Haustür und begehren auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses Einlass, der notfalls auch mit Gewalt durchgesetzt werden kann. In dieser Situation kann nur dazu geraten werden, keinen Widerstand zu leisten, sich kooperativ zu verhalten, keinerlei Aussagen zu machen und unverzüglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Sie erreichen Rechtsanwalt Jelden im Notfall (!) außerhalb der üblichen Bürozeiten (anwaltlicher Notruf/Notdienst) unter der Nummer 0163 / 78 530 78. Außerdem steht Ihnen der anwaltliche Notdienst für Strafsachen des Anwaltvereins Stuttgart e. V. unter 0711 / 3350000-0 zur Verfügung.

Ein Rechtsanwalt wird, wenn die Formalien in Ordnung sind, die Durchsuchung kaum verhindern oder abbrechen können, kann aber dafür sorgen, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft.
             
Keinesfalls sollte versucht werden, Beweismittel zu vernichten, da hierdurch die Verhaftung wegen dem Haftgrund der Verdunklungsgefahr riskiert wird. Keine Gegenstände oder Unterlagen sollten freiwillig herausgegeben, sondern jeder Beschlagnahme ausdrücklich widersprochen werden. Über die Beschlagnahme ist von den Ermittlungsbeamten ein Protokoll/Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erstellen. Hier ist auf Vollständigkeit zu achten und auch darauf, dass in diesem Protokoll der Widerspruch gegen die Beschlagnahme vermerkt ist.

In einem Unternehmen, bzw. Gewerbebetrieb sind z. B. die Mitarbeiter anzuweisen, keine Auskünfte zu geben. Es ist dafür zu sorgen, dass die Durchsuchung tatsächlich nur in den im Durchsuchungsbeschluss vorgesehenen Räumen durchgeführt wird und die Ermittlungsbeamten sich nicht frei und in der Hoffnung auf „Zufallsfunde“ auf dem Betriebsgelände bewegen. Sie sind berechtigt, von zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Unterlagen sowie Datenträgern Kopien anzufertigen.

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Verhaftung / Untersuchungshaft (U-Haft):

Gegen einen der Tat dringend verdächtigen Beschuldigten kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn ein Haftgrund vorliegt. Im Gegensatz zur Vollstreckung der in einem Urteil/Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, erfolgt die Vollstreckung eines Haftbefehls ebenso überraschend wie eine Durchsuchung. Man hat keinerlei Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten, plötzlich aus seinem sozialen Umfeld gerissen und inhaftiert zu werden. Dem Betroffenen wird zugestanden, eine Person seines Vertrauens von der Situation in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat der Betroffene das Recht, mit einen Rechtsanwalt zu sprechen.

Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Hierzu erreichen Sie Rechtsanwalt Jelden außerhalb der  Bürozeiten (anwaltlicher Notruf/Notdienst) unter der Nummer 0163 / 78 530 78. Außerdem steht Ihnen der anwaltliche Notdienst für Strafsachen des Anwaltvereins Stuttgart e. V. unter 0711 / 3350000-0 zur Verfügung. Gegenüber den  Ermittlungsbehörden sollte zunächst unter allen Umständen die Aussage verweigert werden. In der Regel wird ein sofort herbeigerufener Verteidiger Gelegenheit bekommen, mit dem Betroffenen unter vier Augen zu sprechen. Läßt sich nun die Inhaftierung nicht verhindern, ist für das weitere Vorgehen, auch für eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde, Akteneinsicht über die Staatsanwaltschaft unverzichtbare Voraussetzung. Der bevollmächtigte Strafverteidiger besucht den Betroffenen in der JVA zu nicht überwachten Besprechungen der Angelegenheit.

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Pflichtverteidigung:

Die Kosten der Pflichtverteidigung trägt zunächst die Staatskasse. Im Fall der Verurteilung, muss der Angeklagte die Verfahrenskosten einschließlich der Gebühren für den Pflichtverteidiger aber letztlich selbst zahlen. Ist dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, kann veranlaßt werden, die Kosten in Raten zu begleichen.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt z. B. dann vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, oder die Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gegen den Beschuldigten vollstreckt wird.

Ein Pflichtverteidiger wird auch dann beigeordnet, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, oder wegen der Schwere der Tat, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr droht.

Auch ein selbst gewählter Rechtsanwalt (Wahlverteidiger) kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, das bestehende Mandat niederlegen und sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Bei der Pflichtverteidigung handelt es sich keinesfalls um einen Fall der Verteidigung 2. Klasse oder 2. Güte. Der Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege verpflichtet, in jedem Falle nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen seines Mandanten zu wahren, ihn vollständig zu informieren und effektiv zu verteidigen.

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Jugendstrafrecht nach JGG:

Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre) anzuwenden und weist gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht einige Besonderheiten auf. Im Vorderungrund steht der Erziehungsgedanke: Vor allem soll erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegengewirkt werden (§ 2 Abs. 1 JGG). Zwar ist grundsätzlich das allgemeine Straftatrecht anzuwenden, als Folgen einer Jugendstraftat stehen allerdings den Gerichten mehr Instrumente zur Verfügung:

1. Erziehungsmaßregeln:

  • Weisungen in Form von Geboten und Verboten zur Regelung der Lebensführung und Förderung und Sicherung der Erziehung (§ 10 JGG)
  • Hilfe zur Erziehung nach Anhörung des Jugendamts in Form von Erziehungsbeistandschaft oder Aufnahme in einer Einrichtung oder einer ähnlichen betreuten Wohnform i. S. v. § 34 SGB VIII (§ 12 JGG)

2. Zuchtmittel:

  • Verwarnung in Form einer Ansprache des Gerichts, um dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vorzuhalten (§ 14 JGG)
  • Auflagen in Form von Wiedergutmachung des Schadens, einer persönlichen Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistung oder Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützligen Einrichtung (§ 15 JGG)
  • Jugendarrest darf als Freizeizarrest 1-2 mal i. d. R. von Arbeits- bzw. Schulschluß am Ende der Woche bis Arbeits- bzw. Schulbeginn am Anfang der folgenden Woche und für nicht mehr als 48 Std. Dauer am Stück verhängt werden. Kurzarrest darf für max. 4 Tage verhängt werden, wenn Freizeitarrest nicht ausreichend erscheint und Ausbildung und Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens 4 Wochen (§ 16 JGG)

3. Jugendstrafe:

Sie wird verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Sie beträgt mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre. Handelt es sich um ein Verbrechen mit einer maximalen Strafandrohung von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe, ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§§ 17, 18 JGG).

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen (§ 27 JGG).

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