Leer
Rechtsanwalts-Kanzlei Jelden, Stuttgart, Strafrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht
Menu
Startseite Startseite
Die Kanzlei Die Kanzlei
Strafrecht Strafrecht
Verhalten Verhalten
Durchsuchung Durchsuchung
Verhaftung / U-Haft Verhaftung / U-Haft
Pflichtverteidigung Pflichtverteidigung
Jugendstrafrecht Jugendstrafrecht
Arbeitsstrafrecht Arbeitsstrafrecht
Verkehrsrecht Verkehrsrecht
Bußgeldbescheid Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit
Verkehrsstrafrecht Verkehrsstrafrecht
Verkehrsunfall Verkehrsunfall
Nachbarrecht Nachbarrecht
Arbeitsrecht Arbeitsrecht
Begriffe des Arbeitsrechts Begriffe des Arbeitsrechts
Rechtsquellen des Arbeitsrechts Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Abschluß des Arbeitsvertrags Abschluß des Arbeitsvertrags
Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Leistungsstörungen Leistungsstörungen
Beendigung des Arbeitsvertrags Beendigung des Arbeitsvertrags
Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz
Änderungskündigung Änderungskündigung
Formulare Formulare
Recht von A-Z Recht von A-Z
Nachbarrecht Nachbarrecht
Neues aus dem Recht Neues aus dem Recht
Kontakt Kontakt
Impressum Impressum
Datenschutz Datenschutz

Recht von A - Z

A B C..E..K..N..T.. V


(diese Seite ist noch im Aufbau)

Abmahnung:

Abmahnungen kommen u. a. im Arbeitsrecht und bei Urheberrechtsverletzungen vor.

1. Arbeitsrecht:

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei Fehlverhalten eine Abmahnung aussprechen. Sie muß nicht schriftlich erfolgen, die Schriftform sollte wegen ihrer Beweisfunktion aber gewahrt werden. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer zu ordnungsgemäßem Verhalten ermahnen und vor weiteren Konsequenzen warnen. Grundsätzlich muß immer wenigstens einmal abgemahnt werden, bevor aus demselben Anlaß heraus eine verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird (ultima-ratio-Prinzip).

Die wirksame Abmahnung dokumentiert das Fehlverhalten, rügt es und droht für den Wiederholungsfall  konkrete arbeitsrechtlche Konsequenzen an. Wird im Wiederholungsfall gekündigt, prüft das Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage auch die Wirksamkeit einer vorangegangenen Abmahnung.

2. Urheberrechtserletzungen - Der illegale Download

Es stellt sich schon als beliebter Sport dar, wenn bestimmte hierauf spezialisierte Kanzleien sich regelrecht "auf die Lauer legen", um Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. I. d. R. werden Unternehmer vertreten, die die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an einem geschützten Werk innehaben oder auch der Urheber selbst (z. B. Bushido). An den Vorwurf, in peer-to-peer-Netzwerken (p2p) bestimmte Werke heruntergeladen und dabei gleichzeitig angeboten zu haben, knüpft sich die Aufforderung an, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu leisten. Häufig ist in den vorformulierten Erklärungen eine Angabe zum Streitwert enthalten, die im Wiederholungsfalle bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung weitere hohe Gebühren auslöst und direkt zum zuständigen Landgericht führt. Im Grunde gibt es zwei zu beherzigende Regeln:

- Auf solche Anschreiben muß reagiert werden

- Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sollten niemals "blind" und ungeprüft unterschrieben werden.

Die Anschreiben beeindrucken oft durch seitenweise Text, zitierte Gerichtsurteile, eine angeblich lückenlose Beweisführung und die Androhung folgen- und insb. kostenschwerer Weiterungen, falls das unterbreitete Angebot nicht angenommen wird. So gut wie immer ist die gesetzte Frist unangemessen kurz und damit nicht geeignet, in Verzug zu setzen, die behauptete Beweisführung nicht nachvollziehbar und die Forderung deutlich überzogen. Das gilt auch dann, wenn der Vorwurf zu Recht erhoben ist. Dabei können Fehlerquellen, wie z. B. die Verwendung einer fremden IP-Adresse, eine man-in-the-middle-Konstellation, ein "Einbruch" in das geschütze Netzwerk oder schlicht nicht synchron laufende Uhren der beteiligten PCs kaum ausgeschlossen werden. Das macht bereits die Herausgabe der Daten des Anschlußinhabers sehr fragwürdig.

Die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers, der hinter der jeweils dokumentierten dynamischen IP-Adresse steckt ist gemäß § 101 UrhG i. V. m. Art. 10 GG einer richterlichen Entscheidung vorbehalten. Ohne diese darf kein Provider Daten herausgeben. Der Bereich ist besonders grundrechtsrelevant, da im Gegensatz zu Telefonverbindungen auch die Inhalte der Kommunikation festgestellt werden. Das OLG Köln hat (wohl erstmals) in einer Enscheidung vom 05.10.2010, 6 W 82/10 der Beschwerde eines betroffenen Anschlussinhabers stattgegeben. Ob und mit welcher Begründung Beschwerde eingelegt wird, ist anhand der anzugreifenden Entscheidung zu prüfen, die den Abmahnungen i. d. R. nicht beiliegt.

Letztendlich soll hier aber nichts beschönigt werden: Urheberrechtsverletzungen können nicht nur zivilrechtliche Ansprüche auslösen, sondern auch strafbar sein. Und bildlich gesprochen (ganz unjuristisch) macht es kaum einen Unterschied, ob widerrechtlich in Tauschbörsen munter heruntergeladen wird oder ob man die CD im Laden klaut.

3. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auf www.abmahnung.org

................................................................................................................. nach oben

Baum:

Je nach Art des Baums sind Grenzabstände einzuhalten. Das Gesetz unterscheidet beim Grenzabstand zwischen Innen- und Außenbereich. In vielen Haushalten ist der "Pelka" zu finden. In allen sind Listen zu finden, denen je nach Lage und Art des Baums der zulässige Grenzabstand entnommen werden kann. Interessant wird es vor allem dadurch, daß in den letzten Jahren immer mehr Arten gepflanzt sind, die in diesen Listen nicht auftauchen. Aber auch ein Feigenbaum ist ein Obstbaum und für die verschiedensten Zierbäume finden sich vergleichbare heimische Gehölze.

Ist ein Baum vor mehr als 5 Jahren gepflanzt bzw. aus einem Keimling gewachsen, ist der Anspruch auf Beseitigung verjährt. Dann helfen auch alle Zusagen des Nachbarn nicht, er werde den Baum bald beseitigen oder auf geringer Höhe halten.

................................................................................................................. nach oben

Einfriedung:

Grundstücke können gegenüber dem Nachbargrundstück eingefriedet werden. Dies erfolgt regelmäßig durch Hecken oder durch sog. tote Einfriedungen wie Zäune oder Mauern. Das Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg (NRG Ba-Wü) unterscheidet zudem nach der Art der Grundstücksnutzung, z. B. bzgl. Weinbergen, landwirtschaftlich genutzen Grundstücken und Grundstücken im Aussenbereich bzw. Innenbereich. Im Innenbereich gilt folgendes:

Eine Hecke als Einfriedung darf mit einem Abstand von 50cm zum Nachbargrundstück gepflanzt werden und sich in der Breite bis an die Grungstücksgrenze ausdehnen. Sie darf unmittelbar an der Grenze eine Höhe von 1,80m erreichen. Wird bei der Bepflanzung ein größerer Abstand eingehalten, darf die Hecke um den Abstand, der über 0,5m hinausgeht, höher als 1,80m sein. Treten die Stämme der Hecke z. B. mit einem Grenzabstand von 0,8m aus dem Erdboden, darf die Hecke 2,10m hoch werden. Zur Grenze hin muß dann aber auch ein Abstand von 0,3m eingehalten werden.

Ein Zaun oder eine Mauer sind sog. tote Einfriedungen. Sie dürfen unmittelbar an der Grundstücksgrenze maximal 1,50m hoch sein. Mit Grenzabstand darf die Einfriedung 1,50m + Grenzabstand hoch sein. Spaliere gelten nicht als Einfriedung.

Die Höhe wird ab der natürlichen Geländeoberfläche gemessen. Hat der Nachbar sein Grundstück aber bis zur Grenze aufgeschüttet und man will eine Einfriedung errichten, ist ab der Höhe der Aufschüttung zu messen. Hat der Nachbar abgegraben, bleibt die Höhe des eigenen Grundstücks Maßstab. Hat man selber aufgeschüttet, muß man von der gesetzlich zulässigen Maximalhöhe die Höhe der Aufschüttung abziehen. Hat man selber abgegraben, muß man ab der ehemaligen Geländeoberfläche messen. Nach einiger Zeit oder nach einem Eigentümerwechsel kann es sein, dass niemand mehr weiß, wer abgegraben oder aufgeschüttet hat. Dann muß das Maß des Zulässigen anhand des nachbarschaftlichen Rücksichtsnahmegebots ermittelt werden. Klingt vielleicht kompliziert - ist es aber nicht.

................................................................................................................. nach oben

Kündigung:

Grundsätzlich kann jedes unbefristete Vertragsverhältnis gekündigt werden, sei es nun ordentlich oder außerordentlich, fristgerecht oder fristlos. Nur bei befristeten Verträgen ist die ordentliche Kündigung i. d. R. ausgeschlossen, wenn nichts anderes im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Voraussetzung und Wirkung einer Kündigung hängen von den Umständen des Einzelfalls und Art des gekündigten oder zu kündigenden Vertrags ab. Bei einem Mietvertrag oder einem Arbeitsvertrag bedarf eine Kündigung der Schriftform, muß also handschriftlich unterschrieben sein. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags oder Mietvertrags per E-Mail, E-Brief oder E-Post ist jedenfalls unwirksam. Der Grund für die Kündigung eines Arbeitsvertrags muß und sollte nie in der Kündigung angegeben werden.

................................................................................................................. nach oben

Nachbarrecht:

Vielleicht ist Baden-Württemberg und gerade der Stuttgarter Raum eine Hochburg nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen. Die Vielfalt der Streitpunkte geht weit über die schon klischeehafte Kehrwochenproblematik hinaus. Nicht selten besteht ein Zusammenhang mit Strafrecht z. B. durch Sachbeschädigung, Nötigung, Beleidigung oder Nachstellung (Stalking). Im ländlichen Raum führt eine "Verstädterung" immer häufiger zu Konflikten zwischen Zugezogenen und dort bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben. Dies ist auch ein Grund, weshalb der Einzugsbereich der Mandanten über die Stadtgrenzen von Stuttgart hinaus über ganz Baden-Württemberg reicht.

.................................................................................................................nach oben

Tote Enfriedung:

siehe Einfriedung

.................................................................................................................nach oben

Vollstreckungsbescheid:

Im gerichtlichen Mahnverfahren gehte dem Schuldner zunächst ein Mahnbescheid zu, gegen den innerhalb von 2 Wochen ab Zugang Widerspruch erhoben werden kann. Geschieht dies nicht, kann der Gläubiger den Erlass eine Vollstreckungsbescheids beim zuständigen Mahngericht beantragen. Wird gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgerecht (auch zwei Wochen ab Zugang) Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig. Dieser Titel verjährt erst nach dreißig Jahren, die mit jeder Vollstreckungshandlung (Gerichtsvollzieher) unterbrochen werden und von Neuem zu laufen beginnen. Wird also (theoretisch gesprochen) nur alle 29 Jahre die Zwangsvollstreckung betrieben, verjährt der Titel nie!

................................................................................................................. nach oben

nach oben

PrinterFriendly
Druckoptimierte Version
Fusszeile
© Rechtsanwalt Andreas Jelden, Stuttgart  | Tel 0711-78 78 530 | Fax 0711- 70 72 72 62
E-Mail: info@rechtsanwalt-jelden.de |

 
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*