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Verkehrsrecht

Hier benötigt wohl jeder Verkehrsteilnehmer früher oder später rechtlichen Beistand. Sei es zur Regulierung eines Unfallschadens, wegen einer Ordnungswidrigkeit oder der Fahrerlaubnis, im Verkehrsverwaltungsrecht oder im Verkehrsstrafrecht. Auch hier gilt als eiserne Regel: Schweigen ist Gold!

Allgemeines:

Rund 61,5 Mio. in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge (Quelle: KBA, Stand 01/2014) und die hiervon ausgehenden Gefahren machen eine umfassende rechtliche Regelung des Strassenverkehrs unverzichtbar.

Bei Verstößen droht schnell ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Daran knüpfen dann Fragen an, wann und unter welchen Bedingungen nach der Entziehung der Fahrerlaubnis wieder in Deutschland oder im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben werden kann. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des EuGH haben den sog. Führerscheintourismus erheblich eingeschränkt.

In anderen Ländern sind Geldbußen und sonstige Sanktionen zum Teil deutlich schwerwiegender und die Möglichkeiten der Verteidigung erschwert. Z. B. in Österreich kann sich der Fahrzeughalter nicht damit entschuldigen, den Fahrer nicht benennen zu können und sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Läßt sich der Fahrer nicht feststellen, ergeht an den Halter eine Anonymverfügung und ihm werden die Rechtsfolgen der Tat auferlegt.

In der Schweiz werden Raser seit 2013 drakonisch bestraft mit Freiheitsstrafe von 1 - 4 Jahren, Entziehung der Fahrerlaubnis für mind. 2 Jahre. Zusätzlich kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter oder die Täterin dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann. Der Ersttäter wird i. d. R. mit einer Bewährungsstrafe davonkommen. Im Wiederholungsfall aber droht sogar die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, was nur ausnahmsweise, frühestens nach 10 Jahren und unter Vorlage eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens reversibel ist.

Als Raser gilt man in der Schweiz bei folgenden Überschreitungen:

• in der 30km/h-Zone: um 40 km/h
• innerorts (50km/h): um 50km/h
• ausserorts (80km/h): um 60km/h
• auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h

Auch andere grob verkehrswidrige Verhaltensweisen, z. B. Teilnahme an einem Autorennen oder grob verkehrswidriges Überholen kann diese Rechtsfolgen in der Schweiz auslösen. Natürlich kann in der Schweiz nur eine schweizer Fahrerlaubnis entzogen werden, Deutschen aber ein Fahrverbot auferlegt.


Der Kauf  und die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs können ungewollte rechtliche Folgen haben. Wenn  z. B. am Fahrzeug etwas nicht in Ordnung ist, ist zu klären, wer in welchem Umfang hierfür verantwortlich ist und Mängelbeseitigung oder Schadensersatz zu leisten hat, oder ob der Käufer den Kaufpreis mindern kann.

Es stellen sich versicherungsrechtliche und verkehrsverwaltungsrechtliche Fragen z. B. im Bereich der Fahrzeugzulassung.

Nach einem Verkehrsunfall ist anwaltlicher Beistand nötig, um wirklich alle gegebenen Schadenspositionen zu realisieren (z. B. Fahrzeugschaden,  Ausfallschaden, Unkostenpauschale, Erwerbsschaden,  Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsschaden, Reparatur- und Gutachterkosten, Versicherungsbeitragsschaden).

Das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Verkehrsstrafrecht ahndet Verstöße gegen  verkehrsrechtliche Regelungen. Härter als ein Bußgeld treffen oft Punkte im Verkehrszentralregister, ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis mit oder ohne Sperrfrist zur Neuerteilung.

In vielen Fällen kann es nur teuer sein, auf anwaltlichen Beistand zu verzichten.
 

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Ordnungswidrigkeiten

Verhaltensregeln: Es gilt das gleiche wie im Straf- und Ermittlungsverfahren.

Ordnungswidrigkeits(OWi)-Verfahren funktionieren quasi als "Lightversion" eines Strafverfahrens. Auch hier gilt die eiserne Regel: Schweigen ist Gold. Erfahrungsgemäß sind Äußerungen zur Sache immer nachteilig für eine anschließende Verteidigung und rauben mögliche Verteidigungsansätze. Es ist offensichtlich ungünstig, wenn unter scheinbar eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigenden Umständen bereits die Fahrereigenschaft eingeräumt wird und sich anschließend herausstellt, dass der Fahrer auf dem Messfoto gar nicht richtig zu erkennen ist. Wie im Strafverfahren, so ist auch hier die Ermittlungsakte Grundlage der Verteidigung. Vorher hat jede Äußerung zur Sache zu unterbleiben.

Bei geringen Verstößen geht dem Betroffenen eine Anhörung, verbunden mit einem Verwarnungsgeld zu. Aus ökonomischen Gründen kann es sich hier empfehlen, das Verwarnungsgeld zu bezahlen, anstatt ein aufwendiges Verfahren zu betreiben.

Im Zweifel - und wenn man sich jedenfalls gegen den Vorwurf wehren möchte - sollten keine Angaben gemacht werden. Regelmäßig ist die Schmerzgrenze mit Zugang eines Bußgeldbescheids erreicht, wenn Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen werden oder gar ein Fahrverbot droht. Hier kann dem Betroffenen sogar dann noch geholfen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er der Fahrer zur Tatzeit war, und unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden. Von Anfang an ist aber die richtige Argumentation und Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung. Wenigstens kann durch die Verteidigungsstrategie dafür Sorge getragen werden, dass ein Fahrverbot nicht zu einer „unmöglichen“ Zeit beginnt, sondern die Lage des Fahrverbots auch über einen bereits von der Bußgeldstelle bewilligten Zeitraum hinaus verschoben werden kann.

Punktekatalog, Stand 01.05.2014

Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)


Informationen zum neuen Bußgeldkatakog 2014

Wortbildmarke: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Link zur Startseite
 

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Bußgeldbescheid

Mit Zugang des Bußgeldbescheids beginnt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Das Datum des Zugangs ist auf dem Umschlag vermerkt. Spätestens jetzt sollte entschieden werden, ob man den Bescheid akzeptiert oder die Verteidigung gegen den Vorwurf einem Rechtsanwalt anvertraut.

Verhaltensregeln: Es gilt das gleiche wie im Straf- und Ermittlungsverfahren.

Um sich mit Erfolg gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit wehren zu können, ist nach Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu untersuchen und sind z.B. Messprotokolle und Eichscheine zu prüfen. Man sollte die möglichen Fehlerquellen der verschiedenen verwendeten Messgeräte kennen. Auch die Ortsbesichtigung der Messstelle kann entscheidende Erkenntnisse liefern...

Ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister, der hier im Rahmen eines Mandats kostenfrei eingeholt wird, muß vorliegen. Sind bereits Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg „kassiert“ worden, kann es sich unter Umständen empfehlen, ein Seminar zum Punkteabbau zu besuchen. Wann und zu welchem Ziel dies möglich ist, kann außer Rechtsanwälten in der Regel auch jede Fahrschule sagen.

Von vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist das Verkehrsrecht umfasst oder es besteht gesondert Verkehrsrechtsschutz. Dann entstehen für den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten außer einer eventuell bestehenden Eigenbeteiligung. Die Beauftragung kann persönlich in der Kanzlei, per Post, Fax oder E-mail erfolgen. 

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Verkehrsstrafrecht

Verhaltensregeln: Es gilt das gleiche wie in sonstigen Straf- und Ermittlungsverfahren.

Was bereits im Fall eines OWi-Verfahrens passieren kann, droht hier regelmäßig ganz akut: Die Entziehung der Fahrerlaubnis, in der Regel verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nicht selten ordnet die Führerscheinstelle bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung an (medizinisch-psychologisches Gutachten, MPU). Hierdurch soll festgestellt werden, ob der Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt bzw. ob die Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs im Strassenverkehr gegeben ist.

Wegen der schwerwiegenden Konsequenzen gerade auch im Bezug auf die Fahrerlaubnis ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt dringend geboten.

Durch die MPU soll festgestellt werden, ob der Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt bzw. ob die Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs im Strassenverkehr gegeben ist. Wegen der schwerwiegenden Konsequenzen auch im Bezug auf die Fahrerlaubnis ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt dringend geboten.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Verfahrenskosten, wenn dem Täter nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Dann entstehen für den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten außer einer eventuell bestehenden Eigenbeteiligung. Die Beauftragung kann persönlich in der Kanzlei, per Post, Fax oder E-mail erfolgen.

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Verkehrsunfall

Regelmäßig ist ein Verkehrsunfall ein erschreckendes bis schockierendes Ereignis. Wortwörtlich stehen die Unfallbeteiligten nicht selten unter Schock im medizinischen Sinne. Sollte es nur den geringsten Verdacht auf einen Personenschaden geben, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen. Die Gesundheit ist unvergleichbar wichtiger als jeder mögliche wirtschaftliche Schaden.

Die Regulierung eines Unfallschadens erfolgt in 2 Schritten: zunächst ist zu klären, wer dem Grunde nach für den entstandenen Schaden haftet. Nicht selten haften die Unfallbeteiligten anteilig nach Quoten. Grundsätzlich ist jedem Unfallbeteiligten sogar eine Haftung aus Betriebsgefahr auferlegt. Diese Haftung tritt nur dann zurück, wenn der Unfall durch höhere Gewalt oder bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist. Der Fahrzeugführer haftet nicht, wenn er den Schaden nicht vermeiden konnte. Die Feststellung der Haftung dem Grunde nach bereitet mitunter einige Schwierigkeiten, denen durch ein Sachverständigengutachten abgeholfen werden kann.

Im 2. Schritt, wenn also die Haftung bzw. die Haftungsquote feststeht, ist die Höhe des Schadens zu ermitteln. Auch hier ist anwaltlicher Beistand ratsam, da einem juristischen Laien kaum alle Schadenspositionen bekannt sind.

Der Fahrzeugschaden ist durch Gutachten oder einen Kostenvoranschlag noch leicht zu beziffern. Die Höhe eines gegebenenfalls zu erstattenden Schmerzensgelds kann nur im Vergleich mit einschlägiger Rechtsprechung beziffert werden. Weitere Schadenspositionen sind z.B. der Nutzungsausfallschaden und der Haushaltsführungsschaden, Gutachterkosten und entstandene Rechtsanwaltsgebühren.

Wenn feststeht, dass ein Unfallbeteiligter dem Grunde nach für den entstandenen Schaden nicht haftet, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für ihn letztendlich nicht mit Kosten verbunden, da diese Kosten die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen hat.

Damit Ihre Interessen bestmöglich gewahrt sind und auch alle Schäden tatsächlich reguliert werden, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nötig. Es ist nämlich fraglich, ob eine ersatzpflichtige Versicherung freiwillig alle abzurechnenden Schadenspositionen mitteilt, richtig beziffert und erstattet.

 

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