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Sozialrecht : Änderung des Leistungsrechts
07.04.2011 13:18 (6887 x gelesen)

Reform des SGB II-Leistungsrechts

Nach einem über zwei Monate dauernden Vermittlungsverfahren wurde am 29.03.2011 das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2011, 453).



Das Gesetz setzt im Wesentlichen das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u. a. - BVerfGE 125, 175) um, nach dem die Regelleistungen nach SGB II und SGB XII verfassungskonform neu zu bemessen waren. Viele Sozialleistungsempfänger konnten und können mit nicht unerheblichen Nachzahlungen rechnen, die u. U. aber vom Empfänger geltend gemacht werden müssen.

Das Gesetz enthält u. a. auch ein Bildungspaket für Kinder und Jugendliche und eine Vielzahl an Änderungen im Leistungsrecht des SGB II, teilweise auch im SGB XII. Im Gegensatz zu den Regelbedarfen und zum Bildungspaket sind diese Änderungen aber überwiegend erst zum 01.04.2011 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen des SGB II-Leistungsrechts, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld betreffen u. a.

  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

  • Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum

  • Voraussetzungen für eine Direktzahlung

  • gesonderte Regelung der Leistungen für Auszubildende

  • Neuordnung der Einkommenstatbestände und Erhöhung der Freibeträge für Erwerbstätige

  • Kreise und kreisfreie Städte können ermächtigt oder verpflichtet werden, die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung zu bestimmen

  • Vereinfachung des Sanktionsrechts bei Pflichtverletzungen der Leistungsemfäger

  • Anspruchsübergang (§ 33 SGB II), Darlehensgewährung und -rückzahlung (§ 42a SGB II), Aufrechnung von Ansprüchen (§ 43 SGB II)

  • Verkürzung der Antragsfrist zur rückwirkenden Überprüfung nicht begünstigender Verwaltungsakte nach § 44 SGB X von vier Jahren auf ein Jahr!

(07.04.2011)


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