Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute, 04.05.2011 über vier Verfassungsbeschwerden gegen die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der zehnjährigen Höchstfrist und die nachträgliche Anordnung der Unterbringung entschieden.
Nach den Feststellungen des BVerfG sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig. Die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die Frist von zehn Jahren hinaus verletzen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Die angegriffenen Vorschriften wurden nicht für nichtig erklärt sondern bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung bis spätestens 31.05.2013 die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet und zusätzlich bis dahin einzuhaltende Übergangsregelungen geschaffen:
In Altfällen, in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten bereits über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert, sowie in Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten erkennbar ist und dieser an einer zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Die Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen und anderenfalls oder falls sich diese hochgradige Gefahr im Rahmen der Überprüfung nicht herausstellt, die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31.12.2011 anzuordnen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) hatte bereits seit 2009 wiederholt die Regelungen zur Sicherungsverwahrung vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt und zuletzt die BRD auch zur Zahlung von Schmerzensgeld an Sicherungsverwahrte verurteilt. Das ThUG vom Januar diesen Jahres setzt bereits z. T. diese Rechtsprechung um. Die übrigen Vorschriften über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung dürfen während der Übergangszeit nur nach strikter Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewendet werden, die grundsätzlich nur dann gewahrt ist, wenn eine hochgradige Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht.