Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit Beschluß vom 12.05.2011, 9 S 1056/11 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen zeitweiligen Unterrichtsausschluß stattgegeben hatte.
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder auch dessen Androhung sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 VI S. 1 SchG). Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin zwar ein Fehlverhalten durch ihren Webblog-Eintrag am 03.12.2010 anzulasten (1). Sie hat hierdurch auch ihre Pflichten gegenüber der Schule verletzt, insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein schulischer Bezug nicht zweifelhaft (2). Die rechtlichen Möglichkeiten, dieses Fehlverhalten durch eine adäquate Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zu ahnden, sind auch weder durch den Bescheid vom 17.01.2011 noch durch Zeitablauf „verbraucht“ (3). Es erscheint jedoch fraglich, ob die Antragstellerin angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls dadurch die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet hat, die die Verhängung eines zeitweiligen - wenn auch nur eintägigen - Unterrichtsausschlusses rechtfertigt (4).
1. Unstreitig hat die Antragstellerin am 03.12.2010 auf ihrer Seite im Internet-Forum „kwick.de“ einen Blog-Eintrag eingestellt, in dem sie eine Mitschülerin - wenn auch ohne Namensnennung - als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“ und „Assi“ (wiederholt) bezeichnet, ihr „Mut zur Hässlichkeit“ attestiert, behauptet „schließlich darf ich später dein Hartz IV finanzieren“ und damit schließt „Ja des Wort Assi gefällt mir, na und? Ich sag’s wenigstens bloß, und bin’s nicht“. Damit hat sie die Gemeinte in übler Weise beleidigt. Diese Beleidigung kam auch an, wie die Reaktionen der Betroffenen und der Schule seit dem 20.12.2010 zeigen. Sie ist auch nicht dadurch zu entschuldigen oder zu relativieren, dass die Antragstellerin, wie offenbar auch andere Klassenkameraden, der Ansicht war, die Betroffene werde von ihren Lehrern zu Unrecht bevorzugt. Unabhängig davon, ob dieser Eindruck der Realität entsprach oder, wie vom Antragsgegner ausführlich dargelegt, keine tatsächliche Grundlage hatte, vermag er einen Ausbruch dieser Art nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin, wie ihre Anspielung auf „Weglaufen“ zeigt, die persönlich schwierige Situation der Betroffenen kannte und in ihrem Webblog zur Diffamierung der Betroffenen ausnutzte. Hiermit wie mit der gewählten Ausdrucksweise sind die Grenzen einer vom allgemeinen Meinungsäußerungsrecht gedeckten Kritik klar überschritten. Soweit im Beschwerdeverfahren hierzu von Seiten der Antragstellerin relativierende Äußerungen gemacht worden sind, liegen diese neben der Sache. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass diese Beleidigungen nicht nur ausgesprochen oder, etwa durch einen Aufschrieb an der Tafel, nur innerhalb der Klasse verbreitet, sondern ins Internet gestellt wurden, wo sie von allen Nutzern, im Fall der genannten Internet-Plattfom sogar ohne eigene Anmeldung, zur Kenntnis genommen werden konnten. Gerade der Einsatz des Internets, die damit verbundene unkontrollierbare Verbreitung und der Umstand, dass selbst nach Löschung Inhalte vielfach nicht mehr vollständig zurückgenommen werden können („Das Netz vergisst nichts“), begründet ein erhebliches Fehlverhalten, das nicht übergangen werden darf, sondern einer Reaktion bedarf. Diese primär pädagogische Aufgabe ist durch die Klassengespräche vom 22.12.2010, nach den Weihnachtsferien und am 31.01.2011 von der Schule auch in vorbildlicher Weise bewältigt worden.
2. Auf dieses beleidigende Verhalten ist § 90 VI S. 1 SchG auch anwendbar, denn der gebotene schulische Bezug (vgl. § 90 I SchG) liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass das beanstandete Verhalten außerhalb der Schule stattfand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht auf das Verhalten der Schüler im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr, ob das Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - oder Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -). Wie der tatsächliche Ablauf gezeigt hat, hat sich das Fehlverhalten der Antragstellerin aber innerhalb der Schule und insbesondere in ihrer Klasse ausgewirkt. Dies war auch kein Zufall, vielmehr hatten die Antragstellerin und die Adressatin ihrer Beleidigungen nach Aktenlage alleine durch ihren gemeinsamen Schulalltag miteinander zu tun. Der Eintrag der Antragstellerin vom 03.12.2010 ist auch nur für diejenigen verständlich, die sowohl die Antragstellerin - auf deren Seite der Eintrag offenbar erschien - als auch die Adressatin kennen, was primär für die Klassen- bzw. Schulkameradinnen und -kameraden gelten dürfte. Zwar dürfen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur zu schulischen Zwecken eingesetzt werden. Hierzu gehört vor allem der Schutz von Personen und Sachen, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung sowie Ehre und Eigentum der am Schulleben Beteiligten. Dient aber die verhängte Maßnahme dem Schutz dieser Güter und bezweckt sie auf den diese Schutzgüter verletzenden Schüler einzuwirken, so ist grundsätzlich ohne Belang, wo das Fehlverhalten stattfindet. Auch ein Internet-Eintrag kann daher schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 - m.w.N.).
3. Über pädagogische Interventionen in der betroffenen Klasse hinaus standen ungeachtet der Rücknahme des ersten Bescheids vom 17.01.2011 grundsätzlich auch die gebotenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen weiterhin zur Verfügung. Die Anordnung vom 17.01.2011 sollte zwar nach dem Schreiben der Schulleitung vom 21.01.2011 als „gegenstandslos“ betrachtet werden, jedoch nicht deshalb, weil aus Sicht des Antragsgegners die sachliche Berechtigung in Frage gestellt wurde, sondern ausschließlich wegen Nichteinhaltung von Formvorschriften, hier der Anhörung der Erziehungsberechtigten nach § 90 VII S. 2 SchG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Schule gleichfalls unter dem 21.01.2011 den Erziehungsberechtigten die Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ordnungsmaßnahme eines eintägigen Unterrichtsausschlusses gab. Ein „Verbrauch“ etwaiger Sanktionen fand daher nicht statt. Auch der Zeitablauf selbst steht einer Ordnungsmaßnahme jedenfalls im konkreten Fall nicht entgegen. Nach dem nun vorliegenden Protokoll der Anhörung der Antragstellerin am 20.12.2010 wurden ihr bereits zu diesem Zeitpunkt - also am selben Tag, in dem ihr Blogeintrag in der Schule bekannt wurde - „mögliche schulrechtliche Folgen“ dargelegt und durch den Schulleiter die Einberufung der Klassenkonferenz nach den Weihnachtsferien angekündigt. Damit musste die Antragstellerin von Anfang an mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme rechnen. Dass diese dann endgültig erst am 02.02.2011 verhängt wurde, stellt keine Verzögerung dar, die so bedeutend wäre, dass sie für sich genommen zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 90 VI SchG führen würde. Die Korrektur eines Formfehlers innerhalb von knapp zwei Monaten erscheint nicht unvertretbar, zumal das Fehlverhalten erst mehr als zwei Wochen später bekannt wurde und in diesem Zeitraum noch einmal Ferien von mehr als zwei Wochen lagen.
4. Fraglich ist jedoch, ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer derart schwerwiegenden Weise gefährdet hat, die die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt (vgl. zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -). Die hierzu vom Antragsgegner angestellten Überlegungen vermögen auch unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Ermessensspielraums nicht zu überzeugen. Die vorliegende Konstellation weist Besonderheiten auf, die Zweifel daran begründen, ob der Verbreitungsgrad der Beleidigung hier den im Allgemeinen vom Einstellen einer Äußerung ins Internet ausgehenden Gefahren entspricht. Auf die „enorme Verbreitung von Äußerungen im Internet“ ist im Protokoll der Besprechung am 20.12.2010 besonders abgestellt worden. Dieser Ansatz gilt zweifellos dann, wenn der Adressat entsprechender Äußerungen auch für Dritte klar zu identifizieren ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Webblog enthält weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen. Auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen sind die Eintragungen der Antragstellerin nicht verknüpft. Damit sind die genannten Beleidigungen allein von denen der Betroffenen zuzuordnen, die diese bereits kennen oder von der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Damit dürfte dieser Eintrag in seiner Bedeutung eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten. Hinzu kommt, dass jedenfalls eine über den Bekanntenkreis hinausgehende Wirkung bereits am Tag, an dem die Antragstellerin mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert worden ist, durch Löschen des Eintrags durch die Antragstellerin selbst beendet worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Umstand bei der Entscheidung über die zu treffende Ordnungsmaßnahme Berücksichtigung gefunden hat. Darüber hinaus erscheint auch ungewiss, ob die im Dezember 2010 und im Januar 2011 in der Klasse fraglos bestehende Unruhe allein oder auch nur überwiegend auf das Fehlverhalten der Antragstellerin zurückzuführen ist. Bereits zuvor herrschte in dieser Klasse offenbar ein erhebliches Konfliktpotential, insbesondere im Verhältnis zwischen der „alten“ Klasse und der in diesem Schuljahr neu hinzugekommenen Betroffenen. Dies zeigt insbesondere der bereits am 21.12.2010 von zahlreichen Klassenkameradinnen und -kameraden unterschriebene „Klassenbrief“. Auch wenn dieser Brief auf Initiative der Antragstellerin hin verfasst und an die Schulleitung übergeben worden sein dürfte, so gibt er doch Umstände wieder, die über den Blogeintrag weit hinausgehen.
Die sich somit ergebenden Zweifel an der Angemessenheit eines Unterrichtsausschlusses führen insgesamt dazu, dass nach derzeit bekannter Aktenlage erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit und damit Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen, sodass dem Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenwärtig der Vorrang gegeben werden muss.