Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. Ebenso wurde nun mit Urteil des AG Stuttgart vom 04.10.2011, 4 C 3714/11 über einen Vertrag mit einer online-Partnervermittlung entschieden.
I. Auszug aus dem Urteil des AG Stuttgart vom 04.10.2011, 4 C 3714/11:
1.
a)
...
Die AGBs sind in den Vertrag einbezogen worden. Die Klägerin hat den Vorgang der Registrierung ausführlich und detailliert dargelegt und die jeweils auf dem Bildschirm erscheinenden Texte in ausgedruckter Form als Anlage beigelegt (Bl. 23 ff d.A.). Die Klägerin hat dargetan, dass bei Betätigung des Buttons „Info gelesen“ die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem Bildschirm erscheinen und deren Kenntnisnahme durch das Feld ,,gelesen“ auch bestätigt werden muss, um ein Wechsel auf die nächste Seite zu erreichen.
Das pauschale Bestreiten des Beklagten, er habe die AGBs der Klägerin nicht
wahrgenommen bzw. wahrnehmen können, ist im Hinblick auf diesen ausführlichen Vortrag der Klägerin unbeachtlich.
Unstreitig hat der Beklagte ein Sechsmonats-Paket gewählt. In dem von der Klägerin vorgelegten diesbezüglichen Bildschirmtext (6-Monats-Paket (Bl. 30 d.A.)) ist die Verlängerung der Prämien-Mitgliedschaft um 12 Monate ausdrücklich aufgeführt.
Es hätte dem Beklagten nach diesem ausführlichen Vortrag der Klägerin oblegen, ebenso detailliert darzulegen, ob dieser Passus bei ihm gar nicht erschienen ist bzw. welchen objektiven Gesichtspunkte gegen eine Wahrnehmung seinerseits gesprochen haben. Mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten ist daher von einer wirksamen Einbeziehung der AGBs der Klägerin auszugehen.
b)
Die durch die AGBs bestimmte Verlängerung des 6-monatigen Vertrages um 12
Monate ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Beklagten unangemessen.
aa)
Wie sich aus § 309 Ziffer 9 b) BGB ergibt, geht der Gesetzgeber nicht von
einer unangemessenen Benachteiligung bei einer stillschweigenden Vertragsverlängerung von einem Jahr aus - unabhängig davon, welche Dauer
die Erstlaufzeit hatte (vgl. auch BGH in NJW 2010 Seite 915).
bb)
Aufgrund dieser gesetzgeberischen Wertung ist die Verlängerungsklausel,
da bei Dauerschuldverhältnissen eine stillschweigende Verlängerung der
Regel entspricht, für den Beklagten auch nicht überraschend gewesen.
2.
Da es sich um einen Dienstvertrag handelt und somit ein Erfolg seitens der Klägerin
nicht geschuldet wurde, greift der Einwand des Beklagten eine Vermittlung habe
nicht stattgefunden nicht durch.
Der Vortrag des Beklagten hinsichtlich ,,virtueller Persönlichkeiten“ ist im Hinblick auf seine Unsubstantiiertheit ebenfalls unbeachtlich.
3.
Das Vertragsverhältnis wurde jedoch durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 06.04.2011 gemäss § 627 Abs. 1 BGB wirksam beendet.
Dem Beklagten stand ein Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB zu.
Mit dem BGH ist zunächst von folgendem auszugehen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. Anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte (vorliegend die Klägerin) ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäftes nichts an der Anwendbarkeit des § 627 BGB (vgl. BGH Urteil vom 08.10.2009 in MDR 2010 Seite 13).
Mit dem AG Schöneberg geht das Gericht davon aus, dass es für die Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB vorliegend nicht darauf ankommt, dass der Beklagte keinen persönlichen Kontakt zu einer natürlichen Person der Klägerin gehabt hat.
So führt das AG Schöneberg zutreffend wie folgt aus:
,,Die vom BGH genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 627 BGB haben auch hier vorgelegen. Die Beklagte (vorliegend der Beklagte) hat der Klägerin vertrauliche Informationen über ihre Person mitgeteilt, die diese offenbar noch über das Vertragsende hinaus speichert. Die Beklagte verlässt sich darauf, dass die Klägerin diese Daten mit Respekt und Diskretion behandelt und sicherstellt, dass mit ihnen kein Missbrauch getrieben wird. Es spielt keine Rolle, ob sie dabei persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt hat. So wie eine juristische Person als solche - nicht nur ihre Mitarbeiter - durch Verunglimpfung in ihrem durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt werden kann, kann ihrer Person umgekehrt auch besonderes Vertrauen im Sinne § 627 BGB entgegengebracht werden. Diese Möglichkeit ist eben nicht auf eine natürliche Person beschrankt. Auch zu einer juristischen Person als solcher kann in Bezug auf deren Tätigkeit ein Vertrauensverhältnis bestehen.“
Wie auch in dem von dem AG Schöneberg entschiedenen Fall warb die Klägerin vorliegend damit, dass jede Anmeldung ,,persönlich von unseren Experten auf Niveau und Seriosität geprüft werde“ (BI. 28 d.A.), was ,,eine handverlesene Auswahl kultivierter Singles“ garantiere (Bl. 28 d.A.). Zu beachten ist, dass die Leistung der Klägerin neben der ,,handverlesenen Auswahl“ und somit durch natürliche Personen durchaus auch ,,auf der Grundlage einer vollautomatisierten Datenverarbeitung“ basieren kann.
Der Kunde vertraut jedoch darauf, dass nicht Computer, sondern natürliche Personen (z.B. Ärzte, Psychiater) nach wissenschaftlichen Maßstäben die Fragen zu dem Persönlichkeitstest entworfen haben und ebenso vertraut der Kunde darauf, dass die sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsprofile wissenschaftlich fundiert sind und insbesondere, dass die Kompatibilität der Persönlichkeitsprofile ebenfalls auf wissenschaftlichen Grundlagen beruht.
Ähnlich wie bei sogenannten „Multiple-Choice-Prüfungen in verschiedenen Studiengängen, werden die von den Studenten zu beantwortenden Fragen von Fachleuten entworfen; die Auswertung, ob der Student das Antwortkreuz an der richtigen Stelle gesetzt und ausreichend viele zutreffende Antworten gegeben hat, um die Prüfung zu bestehen, wird automatisch von dem Computer vorgenommen. Das Vertrauen besteht jedoch - auch ohne die Personen Ietztendlich persönlich zu kennen - darin, dass sie kompetent in ihrem Fachbereich und in der Fragestellung sind.
Die Klägerin wirbt daher auch nicht mit besonders Ieistungsstarken Computern, sondern mit ,handgeprüften Mitgliederprofilen“, einem wissenschaftlichen Matching-System (BI. 23 d.A.) und einer ,,Seriositätsprüfung" (BI. 28 d.A.).
Dies alles zielt darauf ab, dass der potentielle Kunde darauf vertraut, dass seine hochpersönlichen Daten kompetent und sicher von der Klägerin behandelt werden und aufgrund dieses Vertrauens ein Partnervermittlungsvertrag gerade mit der Klägerin abschließen wird. Es ist daher nicht gänzlich nachvollziehbar, wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, ,,dass für die Annahme einer besonderen Vertrauensstellung ..... kein Raum bestehe“.
Steht somit dem Beklagten ein Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB zu, ist durch die Kündigung vom 06.04.2011 der zwischen den Parteien bestehende Vertrag beendet worden.
Da der Beklagte jedoch bis zu diesem Zeitpunkt zahlungspflichtig ist, steht der Klägerin noch eine Dienstvergütung für die Zeit vom 02.11.2010 bis 06.04.2011 in Hohe von 203,32 € zu.
4.
Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. Durch den Entzug der Bankeinzugsermächtigung hat der Beklagte die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und sich dadurch selbst in Verzug gesetzt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind von dem Beklagten als Verzugsschaden aus einem Streitwert in Höhe von 203,32 € und somit in Höhe von 39.- € zu erstatten.
...
(Ende des Urteilsauszugs)
II. Umgehungsversuche der Anbieter:
Der BGH hatte am 08.10.2009, III ZR 93/09 zudem darüber zu entscheiden, ob Regelungen in einem Formularvertrag (AGB) wirksam sind, die im Ergebnis dazu führen, dass die gesamte vom Kunden zu zahlende Vergütung bereits am Tag des Vertragsschlusses als von der Beklagten verdient gelten soll:
...
Aufgrund der Kündigung des Klägers steht der Beklagten nach § 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu, d.h. sie kann das vom Kläger gezahlte Geld nur behalten, soweit sie es sich bereits verdient hat. Die gesetzliche Regelung läuft dabei im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO, S. 2764; Senat, Urteil vom 5. November 1998, aaO).
a) Hierbei kann sich die Beklagte nicht auf die im Formularvertrag enthaltene Aufteilung berufen, wonach ihr 4.750 € - 1.187,50 € für das Vorgespräch, 2.375 € für die Erstellung des Videos, 1.187,50 € für die Filmeingliederung - bereits aufgrund der am 5. Februar 2007 erbrachten Leistungen zustehen. Diese Bestimmung ist unwirksam.
aa) Zwar findet eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 382 f; 143, 128, 138 f; Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - NJW 2002, 2386; vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - NJW 2007, 3344, 3345, Rn. 10; alle Entscheidungen noch zu § 8 AGBG ergangen; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB, Rn. 6, 14, 18 ff).bb) Um eine solche Preisvereinbarung handelt es sich hier aber nicht. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Klausel nicht den Preis für die von ihr geschuldete Leistung festgelegt, sondern den unzulässigen (§ 306a BGB) Versuch unternommen, das ihren Kunden gesetzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht (§ 627 BGB) sowie das Recht, nach Kündigung eine noch nicht verdiente, aber im Voraus bereits erbrachte Vergütung zurückzufordern, zu entwerten. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB soll der Dienstverpflichtete für seine Tätigkeit vor der Kündigung nur einen Teilbetrag der Gesamtvergütung erhalten, errechnet aus dem Verhältnis der für die Dauer des Dienstverhältnisses insgesamt zu erbringenden und der bereits erbrachten Leistungen. Dem widerspricht die Regelung im Formularvertrag in fundamentaler Weise, insoweit als die - abgesehen von dem Zusatzbetrag von 25 € für das Ausbringen einer Einladung - gesamte vom Kunden zu zahlende Vergütung bereits am Tag des Vertragsschlusses als von der Beklagten verdient gelten soll. Damit wird, obwohl wie ausgeführt die zeitlich unbegrenzte und von der Beklagten betreute Teilnahme am Partnervermittlungs-System die für den Kunden entscheidende Leistung ausmacht, dieser Teil völlig ausgeblendet und stattdessen die Vergütung an die Erstellung des Videos geknüpft, das für sich genommen für den Kunden keinen eigenständigen Wert hat und dessen Fertigung insoweit nur eine Vorbereitungshandlung darstellt für die eigentliche, diesem Vertrag insgesamt das Gepräge gebende Hauptleistung, nämlich die Vermittlung von Partnerschaften. Insoweit steht der Begriff der (Haupt-)Leistung auch nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2002, aaO) und scheidet demnach eine letztlich willkürliche Gewichtung von Leistungsbestandteilen aus. AGB-Klauseln, die in diesem Sinn den Rückerstattungsanspruch des Kündigenden unangemessen kürzen oder einschränken, sind nach § 308 Nr. 7a BGB unwirksam. Sie führen darüber hinaus unter dem Aspekt des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB (Senat, Urteil vom 5. November 1998, aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO; beide Entscheidungen noch zu § 10 Nr. 7a bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ergangen; Senat, Urteil vom 19. Mai 2005, aaO, S. 2544).
cc) Insoweit unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen, über den der Senat in seinem von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil vom 2. Juli 2009 (III ZR 303/08 - FamRZ 2009, 1575) entschieden hat. Zum einen handelte es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil die dort im Streit befindliche "Preisklausel" individuell ausgehandelt worden war. Durch Individualvereinbarung kann aber in gewissen Grenzen eine von der gesetzlichen Regelung der §§ 627, 628 BGB abweichende Bestimmung getroffen werden (vgl. zu § 627 BGB: Senat, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543; zu § 628 BGB: Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85 - NJW 1987, 315, 316; BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 9/77 - NJW 1978, 2304, m.w.N.). Zum anderen war dort - anders als hier - die vertragstypische Hauptleistung (Erbringung von 5 Partnerschaftsvorschlägen, für die die Parteien jeweils 1.000 € vereinbart hatten) erbracht worden und hatte sich der Vermittler lediglich verpflichtet, bei Bedarf kostenlos weitere Vorschläge zu liefern.
b) Da mithin davon auszugehen ist, dass die vom Kläger gezahlte Vergütung von 4.750 € von der Beklagten nicht bereits am Tag des Vertragsschlusses verdient wurde, sondern auch eine Vorauszahlung für deren weitere Leistungen darstellt, hätte die Beklagte im Einzelnen dazu vortragen müssen, welcher Wert ihrer bis zur Kündigung erbrachten Tätigkeit im Verhältnis zu der von ihr geschuldeten Gesamtleistung zukommt. Denn als Dienstverpflichtete und Bereicherungsschuldnerin muss sie behaupten und beweisen, zu welchem Teilbetrag die Vorauszahlung ihr für die bisherigen Dienstleistungen zusteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO). Dass dies nicht in ausreichender Form erfolgt ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; hierzu verhält sich die Revisionsbegründung im Übrigen nicht.
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