Grundsätzlich genügen Beschäftigte deren Beweislast hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 EFZG). Wurde aber insg innerhalb von 6 Monaten bereits 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung geleistet, interessiert es den Arbeitgeber, ob er weiterhin zahlen muß. Denn handelt es sihc immer um dieselbe Erkrankung (Fortsetzungserkrankung), müßte er es nicht. Mit der Frage, wie er an diese Information kommt, bzw. wer darlegungs- und beweispflichtig ist, mußte sich das BAG wiederholt beschäftigen. Zuletzt mit Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21.
Leitsatz des BAG, Urteil vom 13.07.2005, 5 AZR 389/04: Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - AP Nr42 zu § 63 HGB = EzA § 63 HGB Nr 40).
Leitsatz des BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21: Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.