Familienrecht : Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" zum 01.01.2013
05.12.2012 16:22 (5869 x gelesen)
Ab 01.01.2013 gilt ein höherer Selbstbehalt zugunsten Unterhaltspflichtiger gegenüber Kindern, Ehegatten, Kindsmutter, bzw. -vater und Eltern
Die unterschiedlichen Selbstbehalte sind unter (Mehr Infos) dargestellt.
In Anpassung zur Erhöhung der Leistungssätze nach SGB II (Hartz IV) wird der Selbstbehalt wie folgt angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt bis 2013 |
Selbstbehalt ab 2013 |
Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und allgemeine Schulausbildung genießen |
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Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: | 950,- € | 1.000,- € |
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 770,- € | 800,- € |
anderen volljährigen Kindern: | 1.150,- € | 1.200,- € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.050,- € | 1.100,- € |
Eltern: | 1.500,- € | 1.600,- € |
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