Menu
Startseite Startseite
Die Kanzlei Die Kanzlei
Strafrecht Strafrecht
Verhalten Verhalten
Durchsuchung Durchsuchung
Verhaftung / U-Haft Verhaftung / U-Haft
Pflichtverteidigung Pflichtverteidigung
Jugendstrafrecht Jugendstrafrecht
Arbeitsstrafrecht Arbeitsstrafrecht
Verkehrsrecht Verkehrsrecht
Bußgeldbescheid Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit
Verkehrsstrafrecht Verkehrsstrafrecht
Verkehrsunfall Verkehrsunfall
Nachbarrecht Nachbarrecht
Arbeitsrecht Arbeitsrecht
Begriffe des Arbeitsrechts Begriffe des Arbeitsrechts
Rechtsquellen des Arbeitsrechts Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Abschluß des Arbeitsvertrags Abschluß des Arbeitsvertrags
Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Leistungsstörungen Leistungsstörungen
Beendigung des Arbeitsvertrags Beendigung des Arbeitsvertrags
Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz
Änderungskündigung Änderungskündigung
Formulare Formulare
Recht von A-Z Recht von A-Z
Nachbarrecht Nachbarrecht
Neues aus dem Recht Neues aus dem Recht
Kontakt Kontakt
Impressum Impressum
Datenschutz Datenschutz
Aktuelles

Aktuelles aus den Rechtsgebieten

Mietrecht : Tierhaltung in der Mietwohnung
20.03.2013 16:24 (6187 x gelesen)

Der BGH hat am 20.03.2013, VIII ZR 168/12 eine für Tierfreunde höchst erfreulich Entscheidung zur Tierhaltung (insb. Hunde und Katzen) getroffen: Die in vielen Mietverträgen enthaltene Klausel, die die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietsache, ob Wohnung oder Haus verbietet, ist unwirksam. Dies gilt grundsätzlich nur bei vorformulierten Verträgen, wie sie allerdings ganz überwiegend verwendet werde. Grund ist u. a. die unangemessene Benachteiligung der Mieter durch dieses pauschale Verbot.


Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell verbietet, gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen, also ohne konkrete Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 I BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Ein generelles Verbot würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfällt.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass ein Mieter in jedem Fall Hunde oder Katzen halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass nach § 535 I BGB eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

Link zum Urteil des BGH.



Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
Die hier veröffentlichten Artikel und Kommentare stehen uneingeschränkt im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Autors.
PrinterFriendly
Druckoptimierte Version
Fusszeile
© Rechtsanwalt Andreas Jelden, Stuttgart  | Tel 0711-78 78 530 | Fax 0711- 70 72 72 62
E-Mail: info@rechtsanwalt-jelden.de |

 
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*