Menu
Startseite Startseite
Die Kanzlei Die Kanzlei
Strafrecht Strafrecht
Verhalten Verhalten
Durchsuchung Durchsuchung
Verhaftung / U-Haft Verhaftung / U-Haft
Pflichtverteidigung Pflichtverteidigung
Jugendstrafrecht Jugendstrafrecht
Arbeitsstrafrecht Arbeitsstrafrecht
Verkehrsrecht Verkehrsrecht
Bußgeldbescheid Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit
Verkehrsstrafrecht Verkehrsstrafrecht
Verkehrsunfall Verkehrsunfall
Nachbarrecht Nachbarrecht
Arbeitsrecht Arbeitsrecht
Begriffe des Arbeitsrechts Begriffe des Arbeitsrechts
Rechtsquellen des Arbeitsrechts Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Abschluß des Arbeitsvertrags Abschluß des Arbeitsvertrags
Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Leistungsstörungen Leistungsstörungen
Beendigung des Arbeitsvertrags Beendigung des Arbeitsvertrags
Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz
Änderungskündigung Änderungskündigung
Formulare Formulare
Recht von A-Z Recht von A-Z
Nachbarrecht Nachbarrecht
Neues aus dem Recht Neues aus dem Recht
Kontakt Kontakt
Impressum Impressum
Datenschutz Datenschutz
Aktuelles

Aktuelles aus den Rechtsgebieten

Arbeitsrecht : Zulässigkeit der erneuten sachgrundlosen Befristung
14.04.2011 11:43 (7151 x gelesen)

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09 ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund auch bei früherer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber zulässig, wenn diese frühere Beschäftigung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.



In der Entscheidung ging es um eine beim Freistaat Sachsen beschäftigte Lehrerin, die vom 01.11.1999 - 31.01.2000 während ihres Studiums insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet hatte. Vom 01.08.2006 - 31.07.2008 war sie dort im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Mit der Klage wandte sich die Lehrerin gegen die Befristung.
 
Wie auch die Vorinstanzen, wies auch das BAG die Klage aus folgenden Gründen ab: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Nach dem Gesetzeswortlaut wäre also die (erneute) Befristung ohne sachlichen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG unzulässig. Nach der Rechtsprechung ergibt aber die an Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der Norm, daß eine Zuvor-Beschäftigung nicht vorliegt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es einem Arbeitgeber möglich sein soll, auf wechselnde Marktbedingungen bzw. schwankende Auftragslagen durch befristete Arbeitsverhältnisse zu reagieren. Der Normzweck, einen Missbrauch durch sog. Kettenbefristungen zu verhindern ist nicht berührt, wenn zwischen den sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre liegen. Diese Zeitspanne entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diesen im Zivilrecht in der ebenfalls dreijährigen regelmässigen Verjährungsfrist zum Ausdruck bringt.


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
Die hier veröffentlichten Artikel und Kommentare stehen uneingeschränkt im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Autors.
PrinterFriendly
Druckoptimierte Version
Fusszeile
© Rechtsanwalt Andreas Jelden, Stuttgart  | Tel 0711-78 78 530 | Fax 0711- 70 72 72 62
E-Mail: info@rechtsanwalt-jelden.de |

 
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*