Der Urlaubsanspruch verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Frage, ob es hierzu einer (tarif-)vertraglichen Regelung bedarf, hat das Bundesarbeitsgericht beantwortet.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, gegen die in einer anderen Sache ebenfalls Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt wurde hat das BAG inhaltlich bestätigt: In richtlinienkonformer (Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG) Auslegung ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG so anzuwenden, daß der Urlaubsanspruch jedenfalls 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlischt. Das auch bzw. gerade wenn der Urlaub wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit/Krankheit über mehrere Jahre nicht genommen werden kann.
Da nach der Entscheidung des BAG vom 7.8.2012, 9 AZR 353/10 der Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetztes zum Verfall des Urlaubsanspruchs definiert ist, ist eine entsprechende (tarif-)vertragliche Regelung hierüber nicht erforderlich. Auch ohne eine solche Klausel im Vertrag verfällt der Urlaubsanspruch innerhalb dieser Frist jedenfalls.