Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Pkw nach aktueller BGH-Rechtsprechung, Urteil vom 04.02.2015 nicht vollständig ausschließen. Allseits erhältliche Vertragsformulare sollten dringend vor Verwendung inhaltlich überprüft werden.
In Anschluss an die Senatsurteile vom 22.11.2006, VIII ZR 72/06 und vom 19.09.2007, VIII ZR 141/06 hat der BGH nun entschieden, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorliegend eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, ein umfassender Haftungsausschluß, nach der die Haftung des Verwender auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht standhält.
Nach dem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, über den der BGH aktuell entschieden hat, wurde das Fahrzeug"... gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle [...]."
verkauft. Zudem war unter der Überschrift "Gewährleistung" bestimmt:
"Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel..."
Da diese umfassende Freizeichnung des Verwenders auch die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 b BGB) ausschließt, ist der Vertragspartners des Verwenders unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist damit unwirksam. Daran ändert auch der Zusatz "soweit das gesetzlich zulässig ist" nichts, da diese salvatorische Klausel ihrerseits gegen das Verständlichkeitsgebot (Transparenzgebot) verstößt und unwirksam ist.Die Rechtsfolge ist, statt der unwirksamen Klausel gilt gemäß § 306 BGB das Gesetz, beim Gebrauchtwagenkauf das Kaufvertragsrecht, §§ 433 ff. BGB. Dem Käufer stehen also nach § 437 BGB Gewährleistungsansprüche bei Mängeln der Kaufsache zu.