Vielzitiert und oft besprochen: Die fristlose außerordentliche Kündigung im Fall Emmily mit Pfandbon (Leergutbon) hier im Volltext. Es kommt nicht nur auf den der Kündigung zugrunde liegenden Vorfall an sondern auf alle Umstände des Einzelfalls und das Ergebnis einer Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 626 I BGB).
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 20.03.2012, VI ZR 114/11 scheidet ein Schmerzensgeldanspruch des Hundehalters für einen "Schockschaden" nach Tötung seines Hundes aus.
Das Landesarbeitsgericht München hat am 27.07.2011, 11 Sa 319/11 entschieden, daß der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer, der grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, regelmäßig auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken ist.
§ 81 Abs 2 VVG, wonach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls der Versicherer lediglich berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, nicht aber gänzlich abzulehnen, findet keine (analoge) Anwendung auf Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist nicht Repräsentant des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer ist. Eine Regelungslücke besteht nicht, da die Quotenregelung des § 81 Abs 2 VVG nach dem Sinn und Zweck nur zu Gunsten des Versicherungsnehmers gilt.
Weil die Entscheidung im Hinblick auf § 81 Abs. 2 VVG grundsätzliche Bedeutung hat und von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 - abweicht, wurde die Revision zugelassen
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Stübing gegen Deutschland
(Beschwerdenummer 43547/08), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe wegen
seiner Inzestbeziehung mit seiner jüngeren Schwester, die er, nachdem er in einer
Pflegefamilie aufgewachsen war, erst als Erwachsener kennengelernt hatte und mit der
er vier gemeinsame Kinder hat.
Der Gerichtshof entschied insbesondere, dass die deutschen Behörden im Umgang mit
dieser Frage einen weiten Beurteilungsspielraum hatten, da zwischen den Mitgliedstaaten
des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Frage besteht, ob einvernehmliche sexuelle
Beziehungen zwischen Geschwistern eine Straftat darstellen. Im Übrigen hatten die
deutschen Gerichte bei der Verurteilung des Beschwerdeführers eine sorgfältige Abwägung der Argumente vorgenommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte unter Az C-402/07 und C-432/07,
C-402/07 und C-432/07 am 19.11.2009 über Vorlagefragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zu entscheiden. Fraglich war, ob ein Fluggast im Falle einer sog. "großen Verspätung" ebenfalls Ausgleichansprüche gelötend machen kann, wie im Falle einer Annullierung oder Nichtbeförderung. Nachdem dies Frage zur Zufriedenheit der Fluggäste beantwortet war, blieb die nationale Rechtssprechung weiterhin uneinheitlich. Seit 05.08.2011 war diesbezüglich ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH, C-581/10 anhängig, über das am 23.10.2012 entschieden wurde. Im folgenden ist der Sachstand bis zum Urteil dargestellt. Am 23.10.2012 wurde das Urteil verkündet.