Auch dank Aston Martin Vanquish S sind auf deutschen Autobahnen Geschwindigkeiten jenseits von 300 km/h möglich, wenngleich man solches wohl selten beobachten darf. Unter "Mehr Infos" können Sie ein Urteil des OLG Oldenburg vom 21.03.2012 lesen, dem ein schon recht spektakulärer Sachverhalt zugrunde liegt.
Überschreitet man die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ist dies zwar kein Rechtsverstoß, man verhält sich aber nicht wie der "Idealfahrer", weil man dadurch in haftungsrelevanter Weise die Gefahr erhöht, dass andere Verkehrsteilnehmer die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit unterschätzen (BGH v. 17.03.1992, VI ZR 62/91). Dann liegt ein Mitverschulden nahe und der "Raser" kann auch dann auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, wenn er den Unfall tatsächlich nicht vermeiden konnte.
Häufig - auch im Zusammenhang mit dem Fall "Emmily" (der ebenfalls hier im Volltext zu finden ist) diskutiert: Der Diebstahl von 6 Maultaschen durch eine Altenpflegerin. Zur oft ( auch im Fall "Emmily") erhobenen Rüge, der Schaden sei doch allenfalls geringfügig gewesen, das kluge Wort einer Arbeitsrichterin: Wer soll wo eine Wertgrenze festlegen? Und was im Einzelfall geringfüfig sein kann, ist in der Summe ein großer Schaden...wenn es jeder macht.
Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Damit beibt die Frage unbeantwortet, wie sich das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall positioniert hätte. Unter "Mehr Infos..." das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach im Volltext, das die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 626 I BGB) und das Erfordernis einer Abmahnung ausführlich herausarbeitet.
Vielzitiert und oft besprochen: Die fristlose außerordentliche Kündigung im Fall Emmily mit Pfandbon (Leergutbon) hier im Volltext. Es kommt nicht nur auf den der Kündigung zugrunde liegenden Vorfall an sondern auf alle Umstände des Einzelfalls und das Ergebnis einer Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 626 I BGB).
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 20.03.2012, VI ZR 114/11 scheidet ein Schmerzensgeldanspruch des Hundehalters für einen "Schockschaden" nach Tötung seines Hundes aus.
Das Landesarbeitsgericht München hat am 27.07.2011, 11 Sa 319/11 entschieden, daß der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer, der grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, regelmäßig auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken ist.
§ 81 Abs 2 VVG, wonach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls der Versicherer lediglich berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, nicht aber gänzlich abzulehnen, findet keine (analoge) Anwendung auf Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist nicht Repräsentant des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer ist. Eine Regelungslücke besteht nicht, da die Quotenregelung des § 81 Abs 2 VVG nach dem Sinn und Zweck nur zu Gunsten des Versicherungsnehmers gilt.
Weil die Entscheidung im Hinblick auf § 81 Abs. 2 VVG grundsätzliche Bedeutung hat und von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 - abweicht, wurde die Revision zugelassen