Ein Internet-Anschlussinhaber, der in Verdacht steht, Urheberrechtsverletzungen durch
Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse begangen zu haben, und dessen Provider
aufgrund einer Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten (der ermittelten IP-Adresse) über Namen und Anschrift des Nutzers erteilt hat, steht gegen den Gestattungsbeschluss ein eigenes Beschwerderecht zu, denn er ist durch die richterliche Gestattungsanordnung beschwert (Aufgabe OLG Köln, 5. Mai 2009, 6 W 39/09)
s. auch Abmahnung
BGH 1 StR 582/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (Anschluss BVerfG v. 19.03.2007, 2 BvR 2273/06). Der Senat sieht keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (BGH v.15.11.2010, 4 StR 413/10).
Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB werden zur Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfrist Zeiten der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt, die vor Vollendung des 25. Lenensjahres des Arbeitnehmers liegen. - Diese Norm ist rechtswidrig!