§ 14 II 2 TzBfG normiert ein Zuvorbeschäftigungsverbot, wenn Arbeitnehmer/innen ohne Sachgrund, also nur kalendermäßig befristet beschäftigt werden sollen.
Nach einer vom BVerfG als grob rechtswidrig beurteilten Entscheidung des BAG sollte das aber möglich sein, wenn der/die Arbeitnehmer/in zuvor nur mind. drei Jahre nicht im selben Betrieb beschäftigt wurde. Das BVerfG sagte aber auch, daß § 14 II 2 TzBfG verfassungskonform auszulegen ist und eine kalendermäßige Befristung wieder möglich sei, wenn es sich um eine ganz anders geartete Tätigkeit handelt und die Zuvorbeschäftigung sehr lange Zeit zurückliegt. Letzteres ist nach BAG vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17 bei einer Zuvorbeschäftigung der Fall, die 22 Jahre zurück liegt. Die Grenze wird bei 20 Jahren festzumachen sein.
Im Folgenden ein Urteil des BAG zur "ganz anders gearteten Tätigkeit".
Nach einem Brand in unserer Kanzlei am 16.07.2020 infolge "Selbstentzündung" unserer Kaffeemaschine (Marke Jura) konnten wir Ende Januar 2021 unser vollständig saniertes und renoviertes Büro wieder beziehen. Wir danken sehr unserem Vermieter für die zur Verfügung gestellten Ersatzräume. Auch allen Einsatzkräften, die sehr umsichtig und schonend vorgingen und auch eine nötige menschliche Betreuungsarbeit geleistet haben.
Jemand hat das gefilmt und auf youtube eingestellt: Es war KEIN Essen auf dem Herd, wie der Kanalbetreiber behauptet! Hier der Link. Ab Minute 5:20 ist sogar Rechtsanwalt Jelden mit Sohn auf den Schultern zu sehen: Kind begeistert, Vater erschüttert.
Der abgelehnte Bewerber (m) um eine Anstellung als „Fachlehrerin Sport (w)“ verlangt mit seiner Klage eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG mit der Begründung, er sei entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt worden.
Zur (rechtsgrundlosen!) Geldstrafe für die norwegischen Beach-Handballerinnen, weil sie Shorts getragen haben.
Ist das Arbeitsrecht?
Die bisherigen Artkel zum Thema Covid-19/Corona haben offenbar - ebenso wie einige hierzu ergangene Schutzverordnungen - zu Mißverständnissen geführt, daher folgt nun eine Klarstellung zu der hier vertretenen Position.