Nach § 622 Abs 2 BGB gelten für Arbeitgeberkündigungen verlängerte Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger als 2 Jahre bestanden hat. Diese Vorschrift gilt auch für Hausangestellte. Der private Haushalt ist als Betrieb i. S. d. § 622 Abs 2 BGB anzusehen.
Ein Mitarbeiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen soll seinem Chef telefonisch mit den Worten "Ich stech dich ab" gedroht haben, ihn zu ermorden. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung. Das LAG Düsseldorf hat am 08.06.2017 über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden.
Ein Klageverzicht in einem formularmäßigen Aufhebungsvertrag, der der Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung dienen soll, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 I, II Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich i. S. d. § 123 BGB ist.
Da Passivrauchen die Gesundheit gefährdet hat der Arbeitgeber gemäß § 5 I ArbStättV u. a. geeignete Maßnahmen zu treffen, die die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen. Handelt es sich um einen Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr, hat der Arbeitgeber nach § 5 II ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als es die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zulassen. Auch Ausnahmeregelungen in landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetzen höhlen den Nichtraucherschutz teilweise aus.
Im Arbeitsbereich des Klägers wurden auf einem von ihm benutzten Rechner mehr als 6.400 E-Book-Dateien, Bilddateien sowie Audio- und Videodateien befanden. Zudem ein Programm, das den Kopierschutz der Hersteller von Videodateien umgeht. Auf vom Kläger genutzten externen Festplatten wurden über 34.000 Audiodateien und rd. 1.800 Dateien mit "Covern" aufgefunden. Der Kläger ließ sichzunächst dahingehend ein, er habe für die Mitarbeiter des Oberlandesgerichts "natürlich auch kopiert". Das beklagte Land erklärte die außerordentliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.