Die Durchsuchung eines dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Spinds ohne dessen Einverständnis führt regelmäßig aufgrund des damit verbundenen Grundrechtseingriffs dazu, dass die so gewonnenen Erkenntnisse in einem Gerichtsverfahren als Beweis für das Vorliegen eines (ausserordentlichen) Kündigungsgrunds nicht verwertet werden dürfen. Das gilt nach der Rechtsprechung des BAG auch, wenn Betriebsratsmitglieder bei der Kontrolle anwesend sind. Tatsächlich ist der Eingriff umso schwerwiegender, je mehr Personen sich daran beteiligen.
Gemäß Urteil des BAG vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12 kann sich aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 S.2 BetrVG u. U. der Anspruch eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein unbefristetes Artbeitsverhältnis ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit Beschluss vom 09.04.2014, 1 BvR 3185/09 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 zur Zulässigkeit einer Flasmob-Aktion, die zur Unterstützung eines rechtmäßigen Streiks organisiert wurde, um die Weiterführung des Betriebs durch sog. Streikbrecher zu beeinträchtigen.
Das BAG hatte bereits 2011 entschieden und diese Entscheidung in einem weiteren Urteil bestätigt, dass die sachgrundlose (kalendermäßige) Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem zuvor bereits beim selbem Arbeitgeber beschäftigen Arbeitnehmer dann entgegen dem klaren Wortlaut des § 14 II 2 TzBfG zulässig sei, wenn mindetens in den letzten 3 Jahren zuvor kein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien vorlag.
Das LAG Baden-Württemberg sieht das anders und widerspricht dem BAG, das nun über die Revison zu entscheiden hat. Auch wenn eher zu erwarten wäre, dass das BAG bei seiner letzten Auslegung bleibt, sollten Arbeitgeber vorsichtig sein und ehemalige Arbeitnehmer, wenn befristet, dann - sofern möglich - nur mit Sachgrund befristet beschäftigen.
Das LAG Hamm hat die Unwirksamkeit zweier Verdachtskündigung bestätigt, die gegenüber einem Informationstechniker in der Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises ausgesprochen wurden. Diesem war gekündigt worden, weil er angeblich illegal über den Dienstrechner Musikalben und Filme heruntergeladen haben soll.