Da Passivrauchen die Gesundheit gefährdet hat der Arbeitgeber gemäß § 5 I ArbStättV u. a. geeignete Maßnahmen zu treffen, die die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen. Handelt es sich um einen Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr, hat der Arbeitgeber nach § 5 II ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als es die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zulassen. Auch Ausnahmeregelungen in landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetzen höhlen den Nichtraucherschutz teilweise aus.
Was von Greenpeace veröffentlicht wurde: ein kleiner Bruchteil des ganzen Übels, was es sein muß. Die Englischkenntnisse deutscher Politiker sind ja "Kassenschlager" auf youtube. Nach der nun möglichen Probelektüre ist dann auch sofort klar, warum man keine deutsche Übersetzung braucht.
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Nach Urteil des BGH vom 20.10.2015, XI ZR 166/14 obsiegt der klagende Verbraucherschutzverband, nachdem er in den beiden Vorinstanzen noch unterlegen war. Der BGH hat entschieden, dass die entsprechene Entgeltklausel in den AGB (Preis- und Leistungsverzeichnis) der beklagten Postbank unwirksam ist. Das Urteil kann auf anderen Banken mit vergleichbaren Klauseln übertragen werden.
Im Arbeitsbereich des Klägers wurden auf einem von ihm benutzten Rechner mehr als 6.400 E-Book-Dateien, Bilddateien sowie Audio- und Videodateien befanden. Zudem ein Programm, das den Kopierschutz der Hersteller von Videodateien umgeht. Auf vom Kläger genutzten externen Festplatten wurden über 34.000 Audiodateien und rd. 1.800 Dateien mit "Covern" aufgefunden. Der Kläger ließ sichzunächst dahingehend ein, er habe für die Mitarbeiter des Oberlandesgerichts "natürlich auch kopiert". Das beklagte Land erklärte die außerordentliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Vom Nachbargrundstück eingedrungene Wurzeln sind oft Anlass nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei liegt es in der Natur der Sache (eines Baums), sich derart in der Erde zu verwurzeln, so dass seine Standsicherheit gewährleistet ist. Eingedrungene Wurzeln von Pfahl- und Herzwurzler sind an der Oberfläche weniger sichbar als die von Flachwurzlern. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.05.2014 die Anforderungen an das Recht zur Beseitigung gemäß Wortlaut des § 24 NRG etwas reduziert. Weiterhin wird es aber kaum genügen, wenn einzelne Wurzeln sichbar sind und z. B. nur das Rasenmähen geringfügig erschweren.