Nach Urteil des BGH vom 20.10.2015, XI ZR 166/14 obsiegt der klagende Verbraucherschutzverband, nachdem er in den beiden Vorinstanzen noch unterlegen war. Der BGH hat entschieden, dass die entsprechene Entgeltklausel in den AGB (Preis- und Leistungsverzeichnis) der beklagten Postbank unwirksam ist. Das Urteil kann auf anderen Banken mit vergleichbaren Klauseln übertragen werden.
Im Arbeitsbereich des Klägers wurden auf einem von ihm benutzten Rechner mehr als 6.400 E-Book-Dateien, Bilddateien sowie Audio- und Videodateien befanden. Zudem ein Programm, das den Kopierschutz der Hersteller von Videodateien umgeht. Auf vom Kläger genutzten externen Festplatten wurden über 34.000 Audiodateien und rd. 1.800 Dateien mit "Covern" aufgefunden. Der Kläger ließ sichzunächst dahingehend ein, er habe für die Mitarbeiter des Oberlandesgerichts "natürlich auch kopiert". Das beklagte Land erklärte die außerordentliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Vom Nachbargrundstück eingedrungene Wurzeln sind oft Anlass nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei liegt es in der Natur der Sache (eines Baums), sich derart in der Erde zu verwurzeln, so dass seine Standsicherheit gewährleistet ist. Eingedrungene Wurzeln von Pfahl- und Herzwurzler sind an der Oberfläche weniger sichbar als die von Flachwurzlern. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.05.2014 die Anforderungen an das Recht zur Beseitigung gemäß Wortlaut des § 24 NRG etwas reduziert. Weiterhin wird es aber kaum genügen, wenn einzelne Wurzeln sichbar sind und z. B. nur das Rasenmähen geringfügig erschweren.
Die EU: alte Ideale als Lehre aus vielen Kriegen und Völkerschlachten oder Neuinszenierung des alten Spiels, die Bedürftigen an den (Zins-)Tropf der Wohlhabenden zu hängen? Grexit, das künftige Unwort oder (Teil-)Schuldenschnitt? Es geht nur um Geld während weltweit über 50 Millionen Menschen in Not auf der Flucht sind, die allergrößtenteils in angrenzenden und ohnehin schon armen Ländern Zuflucht finden.
Man meint, in Deutschland sei alles bis ins Detail gesetzlich geregelt. In sehr vielen Bereichen ist das auch so. Die Zeitung Die Welt schrieb 2004 über die Steuergesetzgebung, es gäbe gut 200 Gesetze und fast 100.000 Verordnungen. Die Menge dürfte zugenommen haben.
Umso erstaunlicher ist es, dass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks nirgends gesetzlich geregelt sind sondern allein durch die Rechtsprechung des BAG. Allein in Art. 9 III GG ist das grundsätzliche Recht zum Arbeitskampf verfassungsrechtlich verankert. Doch das Grundgesetz bindet unmittelbar nur den Staat (s. Art. 1 III GG).