Der BGH hat am 18.01.2017 über die Revision gegen ein Berufungsurteil des OLG Stuttgart entscheiden. Streitgegenstand war ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Rolls Royce Corniche Cabrio. Der Käufer hatte im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs leidvoll erfahren, daß es im Schengener Informationssystem (SIS) von französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war: Es wurde polizeilich sichergestellt. Die Parteien streiten über das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Rechtsmangels gemäß §§ 435, 440, 323 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 18.01.2017, VIII ZR 234/15 mit der Frage befasst, ob die Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem (SIS) einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 435 Satz 1 BGB**) darstellen kann.
Beim SIS handelt es sich um eine Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält. Zuständige nationale Behörden wie Polizei und Grenzschutz können hier Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen eingeben bzw. abfragen.
Was von Greenpeace veröffentlicht wurde: ein kleiner Bruchteil des ganzen Übels, was es sein muß. Die Englischkenntnisse deutscher Politiker sind ja "Kassenschlager" auf youtube. Nach der nun möglichen Probelektüre ist dann auch sofort klar, warum man keine deutsche Übersetzung braucht.
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Der BGH hat am 15.04.2015 unter Az VIII ZR 80/14 einen Fall entschieden, in dem gemäß Urteil angesichts der Mängel der Kaufsache, hier eines Gebrauchtwagens vom Händler, die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist und er deshalb zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Pkw nach aktueller BGH-Rechtsprechung, Urteil vom 04.02.2015 nicht vollständig ausschließen. Allseits erhältliche Vertragsformulare sollten dringend vor Verwendung inhaltlich überprüft werden.