Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil hat das OLG Frankfurt/Main am 20.08.2012, 1 U 276/12 einem Fluggast, der aufgrund länger andauernder Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr erreichte, eine Entschädigung zugesprochen.
Von Verspätung betroffene Fluggäste haben nun definitiv einen Ausgleichsanspruch gegen das jeweilige Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaft). Entscheidend ist in jedem Falle, auch bei gestaffelten Flügen, ein Ankunftsverspätung von mind. 3 Stunden, die nicht auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören z. B. weder Streiks noch technische Defekte.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte unter Az C-402/07 und C-432/07,
C-402/07 und C-432/07 am 19.11.2009 über Vorlagefragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zu entscheiden. Fraglich war, ob ein Fluggast im Falle einer sog. "großen Verspätung" ebenfalls Ausgleichansprüche gelötend machen kann, wie im Falle einer Annullierung oder Nichtbeförderung. Nachdem dies Frage zur Zufriedenheit der Fluggäste beantwortet war, blieb die nationale Rechtssprechung weiterhin uneinheitlich. Seit 05.08.2011 war diesbezüglich ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH, C-581/10 anhängig, über das am 23.10.2012 entschieden wurde. Im folgenden ist der Sachstand bis zum Urteil dargestellt. Am 23.10.2012 wurde das Urteil verkündet.