Die bisherigen Artkel zum Thema Covid-19/Corona haben offenbar - ebenso wie einige hierzu ergangene Schutzverordnungen - zu Mißverständnissen geführt, daher folgt nun eine Klarstellung zu der hier vertretenen Position.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). Nach § 126 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Betroffene mit Gehbehinderung erwarten gelegentlich, neben dem Merkzeichen G (gehbehindert), auch auf den Nachteilsausgleich Merkzeichen aG (außergewühnlich gehbehindert) Anspruch zu haben und diese subjektive Sicht ist mitunter auch nachvollziehbar. Dennoch kann jeder froh sein, dem es nicht zuzuerkennen ist. Wie eng die Voraussetzungen und schwerwiegend die Beeinträchtigungen sein müssen, kann dem im Volltext beigefügten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.06.2011, L 6 SB 6140/09 entnommen werden. In der absolut überwiegenden Zahl der Fälle kann davon ausgegangen werden, daß das Merkzeichen zuerkannt wird wenn die Voraussetzungen vorliegen und ohne daß es hierzu einer Entscheidung der höchsten Instanz auf Landesebene oder gar des BSG bedarf.
Reform des SGB II-Leistungsrechts
Nach einem über zwei Monate dauernden Vermittlungsverfahren wurde am 29.03.2011 das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2011, 453).