Eine Verurteilung wegen vollendeter Beförderungserschleichung nach § 265a StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß tatsächlich eine Beförderungsleistung erbracht wurde und der Täter nicht bereits sofort nach dem Zusteigen bzw. nach wenigen Metern Fahrt kontrolliert und ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde.
Ob das vom Täter entgeltsfrei erlangte tatsächliche Ereignis auch ohne sein Handeln stattgefunden hätte, ist unerheblich, denn Taterfolg ist nicht das Stattfinden des Leistungsereignisses, sondern seine Nutzung durch den Täter unter Vorenthalten des Entgelts. Vollendet ist die Tat mit dem Beginn der Beförderungsleistung. Auszuscheiden sind aber Fälle, in denen nach der Verkehrsauffassung eine „Beförderung“ noch gar nicht vorliegt (z. B. Abbruch der Fahrt oder Entdeckung des Täters nach wenigen Metern), in denen auch ein nichterschleichender Fahrgast eine entgeltspflichtige Leistung nicht erlangt hätte (OLG Frankfurt v. 20.07.2010, 1 Ss 336/08).
Im Übrigen ist der objektive Tatbestand der Leistungserschleichung nicht bereits dann erfüllt, wenn der Angeklagte das Verkehrsmittel unberechtigt nutzte. Er muss darüber hinaus für einen objektiven Beobachter den Anschein ordnungsgemäßer Erfüllung der Geschäftsbedingungen erregt haben (BGH v. 8.1.2009, 4 StR 117/08).
Eine Beförderungsleistung im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB wird dann erschlichen, wenn der Täter sich unter Überwindung oder Umgehung physischer Schranken durch täuschungsähnliches oder durch anderweitig manipulatives Verhalten in den Genuss der Beförderungsleistung bringt.
Fehlt es an entsprechenden Feststellungen kommt allenfalls eine Veurteilung wegen des Versuchs des Erschleichens von Leistungen, der nach § 265 a Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar ist, in Betracht.