Der hier dargestellten Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum ersatzlosen Verfall des Urlaubsanspruchs, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, folgt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.03.2012, 9 Sa 321/11.
Urlaubsansprüche können nach richtlinienkonformer Rechtsfortbildung und angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in Sachen KHS auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht unbegrenzt angesammelt werden.
(Zitat aus dem Urteil des Sächs. LArbG:)
Eine europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des nationalen Rechts, die sich vom Wortlaut des Gesetzes mehr oder weniger deutlich entfernt, kann aber stets nur soweit reichen, wie das Europarecht sie zwingend vorgibt. Die Gerichte dürfen die Fristen des § 7 Abs. 3 BUrlG nur insoweit über dessen Wortlaut hinaus ausdehnen, als die Arbeitszeitrichtlinie bzw. der EuGH das auch tatsächlich verlangen. Wenn der EuGH in seinem KHS-Urteil also meint, dass eine Höchstübertragungszeit von 15 Monaten ausreichen kann, dann darf die dreimonatige Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG auch nicht über diesen Zeitraum hinaus ausgedehnt werden. Der Jahresurlaub, der wegen lang andauernder Erkrankung nicht genommen werden kann, verfällt folglich 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (also zum 31.03. des übernächsten Jahres).