Der BGH hat am 20.03.2013, VIII ZR 168/12 eine für Tierfreunde höchst erfreulich Entscheidung zur Tierhaltung (insb. Hunde und Katzen) getroffen: Die in vielen Mietverträgen enthaltene Klausel, die die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietsache, ob Wohnung oder Haus verbietet, ist unwirksam. Dies gilt grundsätzlich nur bei vorformulierten Verträgen, wie sie allerdings ganz überwiegend verwendet werde. Grund ist u. a. die unangemessene Benachteiligung der Mieter durch dieses pauschale Verbot.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell verbietet, gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen, also ohne konkrete Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 I BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Ein generelles Verbot würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfällt.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass ein Mieter in jedem Fall Hunde oder Katzen halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass nach § 535 I BGB eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.