Das Urteil des LG Köln vom 14. März 2013, 14 O 320/12 werden WG-Bewohner und andere, die Wohnraum untervermieten und ihren Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung stellen, mit grosser Erleichterung aufnehmen.
Wegen diverser Filesharing-Aktionen eines Untermieters musste sich der Anschlussinhaber vor Gericht verantworten. Nachdem er nachweisen konnte, zu den angegebenen Zeiten ortsabwesend gewesen zu sein, war zu prüfen, ob er als sog. Zustandsstörer dennoch haftet, weil er den illegalen Download nicht unterbunden hat. Eine solche Haftung korrespondiert mit einer Prüf- und Kontrollpflicht, wie andere Nutzer den Internetanschluss verwenden. Wie bereits für Eltern gegenüber ihren Kindern höchstrichterlich festgestellt, besteht nun auch in diesem Zusammenhang (Wohngemeinschaft) ohne konkreten Anlass keine Pflicht, den Nutzer zu überprüfen und sein Nutzerverhalten zu kontrollieren. Dem steht nämlich bereits die Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Untermieters entgegen.
Selbst eine gesonderte Belehrung sei nicht erforderlich, so das LG Köln, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen bereits vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses eingeräumt ist. Anders ist dies bei sorgeberechtigten und -pflichtigen Eltern, die gegenüber ihren Kindern regelmäßig einen Wissens- und Informationsvorsprung bezüglich Urheberrechtsschutz und den Konsequezen seiner Verletzung haben.
Das Gericht verneinte die für eine Verantwortlichkeit als Störer erforderliche Prüf- und Belehrungspflicht, soweit dem Hauptmieter keine Umstände bekannt sind, dass über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden.