Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts kann die Bezeichnung als "durchgeknallte Kuh" - abhängig vom Kontext - ehrverletzend sein. Dem sollte man unschwer zustimmen können.
Für den Betreiber dieser Seite aus aktuellem Anlaß interessant, nachdem er im Rahmen des Plädoyers für ein bestimmtes zurückliegendes Verhalten einer Zeugin die Worte "ein Benehmen wie eine aufgeschreckte Kuh" fand.
Gegen den Betreiber dieser Seite folgten
- Strafanzeige durch den Richter am AG Stuttgart,
- Anweisung der Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Polizei, am vorletzten Tag der Antragsfrist bei der Zeugin den notwendigen Strafantrag abzuholen (!)
- Strafbefehl
- Nach Einspruch gegen den Strafbefehl die Einstellung des Verfahrens.
Bis auf den letzten Punkt ein etwas ungewöhnlicher, antipathisch wirkender Ablauf, für den eine Erklärung leider ausblieb.
Ein Beispiel: Erstatten Sie Anzeige wegen Beleidigung (z. B. "Depp"), wird in aller Regel das Ermittlungsverfahren schon von der Staatsanwaltschaft eingestellt (s. auch Nr. 229 RiStBV) und die Sache auf den Privatklageweg verwiesen mit dem Hinweis, dass zivilrechtliche Anspruche von der Entscheidung unberührt bleiben.
Ein Verteidiger "darf" sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit etwas weiter aus dem Fenster lehnen.
Der Unterschied zu den Feststellung der Vorinstanzen und des BVerfG ist, dass im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die Person selbst angegriffen wurde, während bei der vorgenannten plakativen Beschreibung eines bestimmten Verhaltens eben nur die Meinung über ein bestimmtes Verhalten geäußert wird ohne dieses mit der Person selber untrennbar in Zusammenhang zu bringen. Doch kann der Grat zur Beleidigung auch in diesem Bereich denkbar schmal sein, zumal Personen zu derartigen rechtlichen Weiterungen aufgeschreckt werden können, die unangenehm sind und zumindest gefühlt Verteidigerrechte beschneiden. Wenn möglich, sollte man es lassen. Mitunter kann aber die Stimmung die Emotionen zum Kochen bringen.
Entschuldigung!