Der Kläger hatte beim Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, einen Seat Altea, Farbe "Track-Grau Metallic" bestellt. Das schließlich gelieferte Fahrzeug hatte allerdings die Farbe "Pirineos Grau". Der Kläger verlangte für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs 3.250,- €.
Das AG Weißenburg hat der Klage stattgegeben. Das LG Ansbach hat das vom Beklagten angefochtene Urteil des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts Ansbach (1 S 66/14) ist die Farbabweichung eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Sachmangel i. S. v. www.gesetze-im-internet.de">§ 434 I S. 1 BGB.
Die Klausel in den AGB des Autohändlers, wonach Abweichungen im Farbton vorbehalten bleiben wenn die Abweichung eienrseits nicht erheblich und für den Käufer audererseits zumutbar ist, ist unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar ist, nach welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden bemessen werden soll.
Die Abweichung ist im konkreten Fall jedenfalls schon nicht zumutbar, da es sich beim Kauf eines Neuwagens um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handelt, bei dem der Käufer eine konkrete Farbwahl getroffen hat und nur unter dieser Bedingung bereit ist, den vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe zu bezahlen. Demgegenüber hat es der Verkäufer in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des Fahrzeugs im konkret bestellten Farbton zu prüfen und den Käufer rechtzeitig auf etwaige Änderungen hinzuweisen.
Aus den gleichen Gründen ist auch eine im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers" unwirksam.
Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig, nachdem der Autohändler im Anschluss an einen entsprechenden Hinweisbeschluss des Landgerichts die Berufung zurückgenommen hat.