Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hatte am 20.04.2011 über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Kläger und Beklagter Ziff. 1 kamen sich in ihren Fahrzeugen entgegen. Die verbleibende Fahrbahnbreite betrug wegen auf der Fahrbahnseite des Beklagten Ziff. 1 abgestellter Fahrzeuge noch 5,0 m. Das Fahrzeug des Klägers war 2,0 m breit, das des Beklagten 2,05 m. Das Gericht legte aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Haftungsqoute von 50 % fest.
Dem Kläger steht gegen den beklagten Fahrzeughalter (Beklagter Ziff. 1) gem. §§ 7, 17 StVG und gegen die ebenfalls beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte Ziff. 2) i. V. m. § 3 PflichtVersG ein Schadensersatzanspruch zu, da der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft seine Wartepflicht gem. § 6 StVO verletzt hat. Die Wartepflicht tritt bereits dann ein, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenverkehr behindert werden kann.
Danach war es in erster Linie die Pflicht des Beklagten Ziff. 1, zu prüfen, ob ein behinderungsfreies Passieren der Engstelle möglich war. Allerdings hatte der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts selber gegen seine Pflichten in der konkreten Verkehrssituation verstoßen. Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Kläger in der konkreten Verkehrssituation erkenne konnte, dass der Beklagte Ziff. 1 nicht vor der Engstelle anhält sondern weiterfährt. Demnach hätte er sein grundsätzlich bestehendes Vorfahrtsrecht nicht erzwingen dürfen sondern seinerseits anhalten müssen. Demnach wurde dem Kläger ein Mitverschulden i. H. v. 50 % zugesprochen.
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Bedauerlich war, dass die Kfz-Haftpflichversicherung des Klägers (WGV) voreilig den vollen vom Beklagten Ziff. 1 geltend gemachten Schaden längst und auf erste Anforderung hin reguliert hat und somit der Versicherungsbeitrag des Klägers steigt. Dabei hätte bei pflichtgemäßer Pfüfung der Schaden des Klägers nicht, jedenfalls nicht in voller Höhe erstattet werden dürfen. Es zeigt sich, dass Versicherungen nur allzu häufig nicht angemessen die Interessen ihrer Versicherungsnehmer vertreten.