Die Klägerin hatte erstmals überhaupt im Jahre 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte daher der Klägerin, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei obwohl gegen die Klägerin nie Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis o. ä. angewandt worden ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München ist in seiner Entscheidung vom 27.07.2011, 11 BV 11.1610 der Auffassung, dass die deutsche Behörde die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht nicht anerkannt hat. Ausreichende Grundlage für die Nichtanerkennung sei gewesen, dass die Klägerin, wie im Führerschein vermerkt, zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt habe. Es sei unerheblich, dass der Klägerin die Fahrerlaubnis nicht zuvor aus anderen Gründen entzogen worden sei.
Die Entscheidung setzt das Urteil des EuGH v. 19.05.2011, C-184/10 um. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
Die Art. 1 II, 7 I b sowie 8 II, IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 I b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 II dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.
Art. 7 I der Richtlinie bestimmt:
„Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
…
b)vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.“
Art. 9 I der Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.“
Die Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes lautet:
Sind Art. 1 II sowie Art. 8 II, IV der Richtlinie 91/439 dahin gehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 I b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 II der Richtlinie 91/439 auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?
Im zu entscheidenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth einen Bescheid aufgehoben, wonach die Gebrauchmachung von der tschechischen Führerschein in Deutschland untersagt wurde, da nasch seiner Auffassung Nichtanerkennung einer Fahrberechtigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht allein auf eine Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützt werden könne, wenn nicht zuvor gegen den Inhaber eine Maßnahme des Entzugs, der Aussetzung, der Aufhebung oder der Einschränkung einer früheren Fahrerlaubnis angewandt worden ist.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnis u. a. dazu beiträgt, den „Führerschein-Tourismus“ zu bekämpfen. Im Übrigen ist diese Voraussetzung unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Außerdem hat die Voraussetzung des Wohnsitzes, wonach sich der Ausstellermitgliedstaat richtet, als Vorbedingung, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 69 f., sowie Zerche u. a., Randnr. 66 f.).
Auch im Fall der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt der Wohnsitzvoraussetzung eine besondere Bedeutung zu. Wird diese Voraussetzung nämlich in einem solchen Fall nicht beachtet, ist es für die zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu prüfen, ob die anderen von der Richtlinie 91/439 aufgestellten Voraussetzungen beachtet wurden. Unterbleibt eine solche Prüfung, ist es möglich, dass der Inhaber der so erteilten Fahrerlaubnis u. a. nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfügt und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Zudem würde der in Art 7 V dieser Richtlinie aufgestellte Grundsatz in Frage gestellt, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 II dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Art. 1 II, 7 I b sowie 8 II, IV der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 I b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 II dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.