Gemäß Urteil des BAG vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12 kann sich aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 S.2 BetrVG u. U. der Anspruch eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein unbefristetes Artbeitsverhältnis ergeben.
Grundsätzlich können auch befristet beschäftigten Arbeitnehmer, sofern sie gemäß BetrVG wählbar sind, zu Betriebsräten gewählt werden. Dennoch endet das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Zeitablauf oder Wegfall des Befristungsgrunds.
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist gemäß § 14 TzBfG zulässig. Jede Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform (§ 14 IV TzBfG). Die Befristung mit Sachgrund nach § 14 I TzBfG ist weder zeitlich noch mengenmäßig beschränkt. Die Unzulässigkeit einer Sachgrundbefristung kann sich nur im Falle von Mißbrauch ergeben, wenn z. B. dauerhaft Bedarf an der jeweiligen Arbeitskraft besteht. Nach § 14 II Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 14 II S.2 TzBfG ist die erneute sachgrundlose (kalendermäßige) Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitnehmer zuvor bereits irgendein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Das BAG hatte zuletzt dem Wortlaut des Gesetzes entgegen eine erneute kalendermäßge Befristung für zulässig gehalten, wenn in den letzten 3 Jahren zuvor kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dieser Rechtsprechung widerspricht u. a. das LAG Baden-Württemberg.
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die zweite Verlängerung eines sachgrundlosen (kalendermäßig) befristeten Arbeitsvertrags vom beklagten Arbeitgeber, einem Chemieunternehmen abgelehnt worden. Die Klägerin sah darin eine gemäß § 78 S.2 BetrVG verbotene Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit, was von der Beklagten bestritten wurde.
Eine verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. Daraus ergäbe sich dann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss einer Verlängerung der Befristung oder eines entsprechenden Vertrags. Die schwer wiegende Beweislast für eine verbotene Benachteiligung liegt beim Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Liegen wenigstens Indizien vor, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.
Im konkreten Fall war die Klägerin nicht in der Lage, den erforderlichen Beweis zu liefern. Wie bereits die Vorinstanzen, hatte damit auch das BAG die Befristungskontrollklage und hilfsweise erhobene Klage auf Abschluss eines Folgevertrags abzuweisen.