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Verkehrsrecht : Termin zur Heizungsablesung
24.03.2014 18:37 (5413 x gelesen)

Bei Mietwohnungen wird mit jährlicher Regelmäßigkeit die Heizungsablesung angekündigt. Mieter erhalten einen Brief oder es findet sich im Hausflur ein Aushang, wodurch dem Mieter/den Mietern der Termin zur Heizungsablesung bekannt gegeben wird. Was ist zu tun, wenn der Termin vom Mieter nicht wahrgenommen werden kann?

Bei der Ablesung, insbesondere aber nach der Ablesung wenn die Abrechnung kommt, fühlen sich manche Mieter etwas hilflos, da sich die Abrechnung nachträglich kaum mehr nachvollziehen oder überprüfen läßt. Es empfiehlt sich daher, schon vorher den aktuellen Verbrauch selber abzulesen und schriftlich festzuhalten. Man kann die selber abgelesenen Werte mit dem Ableseprotokoll vergleichen, ggf. widersprechen und hat Gewissheit über die Richtigkeit der Ablesung. Hält man z. B. die Ampullen mit der zu verdunstenden Flüssigkeit nicht ganz gerade, stimmt der abgelesene Wert nicht mit dem tatsächlichen überein.

Kann der (einseitig bestimmte) Termin vom Mieter nicht wahrgenommen werden, gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Man kann natürlich eine Vetrauensperson bitten, den Termin wahrzunehmen und diese Person in der Wohnung auf den Ableser/die Ableserin warten lassen.

2. Man setzt sich mit dem zur Ablesung beauftragten Unternehmen in Verbindung und vereinbart einen Ersatztermin. Dies ist ohne weiteres möglich und nicht mit Kosten verbunden. Niemand kann erwarten, dass ein Mieter zu einem einseitig genannten Termin "Gewehr-bei-Fuß-steht". Der Mieter hat Anspruch auf einen (für ihn) kostenlosen Alternativtermin. Dieser Termin soll, soweit er nicht einvernehmlich auf einen früheren Zeitpunkt bestimmt wurde, mindestens 14 Tage später erfolgen.

Erst beim dritten Termin könnten einem Mieter unter Umständen Kosten entstehen bzw. vom Vermieter (als Vertragspartner des Ableseunternehmens) Ansprüche auf Kostenersatz gegen den Mieter geltend gemacht werden. Es ist eine Fage der konkreten Umstände des Einzelfalls.


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