Bei Mietwohnungen wird mit jährlicher Regelmäßigkeit die Heizungsablesung angekündigt. Mieter erhalten einen Brief oder es findet sich im Hausflur ein Aushang, wodurch dem Mieter/den Mietern der Termin zur Heizungsablesung bekannt gegeben wird. Was ist zu tun, wenn der Termin vom Mieter nicht wahrgenommen werden kann?
Im Wesentlichen umfaßt das Mietrechtsänderungsgesetz folgende Regelungskomplexe:
Die energetische Modernisierung von Wohnraum und dabei eine Beschränkung des Minderungsrechts, die Förderung des Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen), die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Außerdem sind die Bundesländer ermächtigt, den Anstieg von Bestandsmieten auf lokalen Teilmärkten mit knappem Angebot abzudämpfen.
Das AG München hat mit Urteil vom 02.10.2012, 473 C 12502/12 der Klage des Vermieters auf Beseitigung einer vom Mieter montierten Parabolantenne stattgegeben. Trotz Migrationshintergrund beim Mieter ergab die Abwägung der Bedürfnisse und Interessen von Mieter und Vermieter/Eigentümer die Beseitigungspflicht des Mieters. Er wurde auf eine mit nicht unerheblichen monatlichen Kosten verbundene andere Empfangsmöglichkeiten verwiesen.
Der BGH hat am 20.03.2013, VIII ZR 168/12 eine für Tierfreunde höchst erfreulich Entscheidung zur Tierhaltung (insb. Hunde und Katzen) getroffen: Die in vielen Mietverträgen enthaltene Klausel, die die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietsache, ob Wohnung oder Haus verbietet, ist unwirksam. Dies gilt grundsätzlich nur bei vorformulierten Verträgen, wie sie allerdings ganz überwiegend verwendet werde. Grund ist u. a. die unangemessene Benachteiligung der Mieter durch dieses pauschale Verbot.
Das AG Bremen hat am 22.12.2011 entschieden, daß ein Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an laufenden Mietzahlungen geltend machen kann, wenn der Mieter nicht die ordnungsgemäße Anlage der Mietsicherheit (Mietkaution) nachweist. Das Zurückbehaltungsrecht ist bedingungfeindlich.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit wird auch im Hinblick auf noch nicht abgerechnete Betriebskosten spätestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses fällig, sofern nicht konkrete Erwartungen begründet sind, dass es zu einem Nachzahlungsanspruch des Vermieters kommen wird.