Zur (rechtsgrundlosen!) Geldstrafe für die norwegischen Beach-Handballerinnen, weil sie Shorts getragen haben.
Ist das Arbeitsrecht?
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.
Ob man Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung hat, ist – wie immer – eine Frage des jeweiligen Einzelfalls
Das BAG hat 2011 eine arbeitsrechtlich für Arbeitnehmer katastrophale und verfassungsrechtlich wegen Mißachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (gelinde gesagt) höchst bedenklliche Entscheidung getroffen: Die sachgrundlose (kalendermäßige) Befristung von Arbeitsverträgen soll - trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes - zulässig sein, wenn der/die Arbeitnehmer/in in den letzten drei Jahren davor nicht vom selben Arbeitgeber beschäftigt wurde. Jetzt hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 die notwendige Korrektur vorgenommen - und eine Schelte an der Rechtsprechung des BAG nicht unterlassen.
Nach § 622 Abs 2 BGB gelten für Arbeitgeberkündigungen verlängerte Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger als 2 Jahre bestanden hat. Diese Vorschrift gilt auch für Hausangestellte. Der private Haushalt ist als Betrieb i. S. d. § 622 Abs 2 BGB anzusehen.