(Mitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg)
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat mit Urteil vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - die Klage einer Mutter abgewiesen, mit der sie die Einführung von Ethik-Unterricht an der Grundschule erreichen wollte. Ihr Sohn ist derzeit Schüler in einer Freiburger Grundschule und nimmt nicht am Religionsunterricht teil. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht:
Schwangerschaft ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft sondern ein vorübergehender Zustand. Im Mutterschutzgesetz findet der Schutz der Schwangern auch nach der Entbindung Niederschlag ebenso wie im aufgehobenen § 611a BGB. In Umsetzung von EU-Richtlinien wird der Schutz vor Diskriminierung durch das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gewährleistet.
Die Klägerin hatte erstmals überhaupt im Jahre 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte daher der Klägerin, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei obwohl gegen die Klägerin nie Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis o. ä. angewandt worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit Beschluß vom 12.05.2011, 9 S 1056/11 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen zeitweiligen Unterrichtsausschluß stattgegeben hatte.
Ein Zahnarzt hatte in der Einkommensteuererklärung 2007 eine zeitanteilige AfA für ein handgefertigtes Mobiltelefon der Marke Vertu im Wert von 5.200 € geltend gemacht. Nach dem in der Steuererklärung angegebenem Abschreibungszeitraum von drei Jahren wurden monatlich 144,50 Euro als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis dafür angesetzt. Bei einer Außenprüfung/Betriebsprüfung stieß der Posten dem Finanzamt allerdings auf: 5200 Euro für ein Handy wollte es nicht anerkennen.