Die Klägerin hatte erstmals überhaupt im Jahre 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte daher der Klägerin, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei obwohl gegen die Klägerin nie Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis o. ä. angewandt worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit Beschluß vom 12.05.2011, 9 S 1056/11 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen zeitweiligen Unterrichtsausschluß stattgegeben hatte.
Ein Zahnarzt hatte in der Einkommensteuererklärung 2007 eine zeitanteilige AfA für ein handgefertigtes Mobiltelefon der Marke Vertu im Wert von 5.200 € geltend gemacht. Nach dem in der Steuererklärung angegebenem Abschreibungszeitraum von drei Jahren wurden monatlich 144,50 Euro als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis dafür angesetzt. Bei einer Außenprüfung/Betriebsprüfung stieß der Posten dem Finanzamt allerdings auf: 5200 Euro für ein Handy wollte es nicht anerkennen.
Die 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 20.05.2011, Az: 13 S 27/11 die am 17.05.2011 hier veröffentlichten Grundsätze zur Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bestätigt. Ergänzend ist zu sagen, daß auf Neuwagenbasis unter bestimmten engen Voraussetzungen auch dann reguliert werden kann, wenn das Fahrzeug eine höhere Laufleistung als 1000 km, aber eine niedrigere als 3000 km aufweist und durch die Reparatur ein Zustand wie vor dem Unfall auch nicht annähernd erreicht werden kann.
Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.