Eine Verurteilung wegen vollendeter Beförderungserschleichung nach § 265a StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß tatsächlich eine Beförderungsleistung erbracht wurde und der Täter nicht bereits sofort nach dem Zusteigen bzw. nach wenigen Metern Fahrt kontrolliert und ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unfallschaden auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, also auf Kosten des Schädigers ein Neuwagen angeschafft werde. Da es sich bei der Schadensabrechung auf Neuwagenbasis um einen Ausnahmefall zur üblichen Schadensabrechnung (Reparatur- und Gutachterkosten, Nutzungsausfallschaden und merkantiler Minderwert) handelt, sind die Grenzen eines solchen Anspruchs durch die Rechtsprechung eng gesteckt.
Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hatte am 20.04.2011 über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Kläger und Beklagter Ziff. 1 kamen sich in ihren Fahrzeugen entgegen. Die verbleibende Fahrbahnbreite betrug wegen auf der Fahrbahnseite des Beklagten Ziff. 1 abgestellter Fahrzeuge noch 5,0 m. Das Fahrzeug des Klägers war 2,0 m breit, das des Beklagten 2,05 m. Das Gericht legte aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Haftungsqoute von 50 % fest.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute, 04.05.2011 über vier Verfassungsbeschwerden gegen die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der zehnjährigen Höchstfrist und die nachträgliche Anordnung der Unterbringung entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 03.03.2011 entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG führt.