Die 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 20.05.2011, Az: 13 S 27/11 die am 17.05.2011 hier veröffentlichten Grundsätze zur Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bestätigt. Ergänzend ist zu sagen, daß auf Neuwagenbasis unter bestimmten engen Voraussetzungen auch dann reguliert werden kann, wenn das Fahrzeug eine höhere Laufleistung als 1000 km, aber eine niedrigere als 3000 km aufweist und durch die Reparatur ein Zustand wie vor dem Unfall auch nicht annähernd erreicht werden kann.
Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Eine Verurteilung wegen vollendeter Beförderungserschleichung nach § 265a StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß tatsächlich eine Beförderungsleistung erbracht wurde und der Täter nicht bereits sofort nach dem Zusteigen bzw. nach wenigen Metern Fahrt kontrolliert und ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unfallschaden auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, also auf Kosten des Schädigers ein Neuwagen angeschafft werde. Da es sich bei der Schadensabrechung auf Neuwagenbasis um einen Ausnahmefall zur üblichen Schadensabrechnung (Reparatur- und Gutachterkosten, Nutzungsausfallschaden und merkantiler Minderwert) handelt, sind die Grenzen eines solchen Anspruchs durch die Rechtsprechung eng gesteckt.
Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hatte am 20.04.2011 über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Kläger und Beklagter Ziff. 1 kamen sich in ihren Fahrzeugen entgegen. Die verbleibende Fahrbahnbreite betrug wegen auf der Fahrbahnseite des Beklagten Ziff. 1 abgestellter Fahrzeuge noch 5,0 m. Das Fahrzeug des Klägers war 2,0 m breit, das des Beklagten 2,05 m. Das Gericht legte aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Haftungsqoute von 50 % fest.