Der Urlaubsanspruch verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Frage, ob es hierzu einer (tarif-)vertraglichen Regelung bedarf, hat das Bundesarbeitsgericht beantwortet.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1973 als Bauwerker/Helfer beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV-Bau). Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach für die Dauer einiger Monate unterbrochen.
Am 08.04.2013 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung verkündet: Ab dem 01.07.2013 gelten damit höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Solange ein sachlicher Grund für eine Befristung von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen vorliegt, bestimmt das Gesetz weder eine zeitliche oder mengenmäßige Obergrenze ganz im Gegensatz zur kalendermäßigen Befristung. Der EuGH hat dies im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens klargestellt (EuGH vom 26.01.2012, C-586-10). Das BAG hat daraufhin dem Berufungsgericht zur Aufgabe gemacht, eine nach Unionsrechts gebotene, nach deutschem Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende umfassende Missbrauchskontrolle durchzuführen. Im vorliegenden Streitfall sprechen Anzahl und Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Der Rechtsstreit wurde vom BAG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die besonderen Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Rauchen ist eine persönliche ("eigenwirtschaftliche") Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Eine auf dem Weg zwischen Raucherpause und Arbeitsplatz erlittene Verletzung ist deshalb nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen und damit kein Arbeitsunfall i. S. des Sozialversicherungsrechts (SG Berlin vom 23.01.2013, S 68 U 577/12).