Der BGH hat am 18.01.2017 über die Revision gegen ein Berufungsurteil des OLG Stuttgart entscheiden. Streitgegenstand war ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Rolls Royce Corniche Cabrio. Der Käufer hatte im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs leidvoll erfahren, daß es im Schengener Informationssystem (SIS) von französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war: Es wurde polizeilich sichergestellt. Die Parteien streiten über das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Rechtsmangels gemäß §§ 435, 440, 323 BGB.
Der Hinweis "Eltern haften für ihre Kinder" findet sich an jeder Baustelle. Mancher Geschädigte wünscht sich, daß es so einfach wäre. Eltern haften nicht für ihre Kinder. Sie haften, wenn sie eine Aufsichtspflichtverletzung begangen haben, also wegen Verletzung ihrer eigenen Pflicht und nicht, weil ein Kind schuldhaft und rechtswidrig gehandelt hätte. Im folgenden sind drei Urteile des BGH dargestellt, jeweils mit Verlinkung zum Volltext. Es geht einmal um illegales Filesharing (Urheberrechtsverletzung, Peer-to-Peer-Netzwerk P2P). Zwei Urteile befassen sich mit Sachbeschädigungen an geparkten Fahrzeugen durch zwei minderjährige Brüder, die unbeaufsichtigt gespielt haben.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 18.01.2017, VIII ZR 234/15 mit der Frage befasst, ob die Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem (SIS) einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 435 Satz 1 BGB**) darstellen kann.
Beim SIS handelt es sich um eine Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält. Zuständige nationale Behörden wie Polizei und Grenzschutz können hier Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen eingeben bzw. abfragen.
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