Ein Klageverzicht in einem formularmäßigen Aufhebungsvertrag, der der Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung dienen soll, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 I, II Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich i. S. d. § 123 BGB ist.
Der Mensch ist zu menschlich.
Im Beschluß des OLG Stuttgart vom 24.04.2016, 4 Ss 212/06 geht es um einen Kraftfahrer, der während der Fahrt sein mit einer Freisprecheinrichtung verbundenes Mobiltelefon/Handy in der Hand gehalten hatte ohne dabei eine weitere Funktion des Geräts zu nutzen.
Da Passivrauchen die Gesundheit gefährdet hat der Arbeitgeber gemäß § 5 I ArbStättV u. a. geeignete Maßnahmen zu treffen, die die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen. Handelt es sich um einen Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr, hat der Arbeitgeber nach § 5 II ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als es die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zulassen. Auch Ausnahmeregelungen in landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetzen höhlen den Nichtraucherschutz teilweise aus.
Was von Greenpeace veröffentlicht wurde: ein kleiner Bruchteil des ganzen Übels, was es sein muß. Die Englischkenntnisse deutscher Politiker sind ja "Kassenschlager" auf youtube. Nach der nun möglichen Probelektüre ist dann auch sofort klar, warum man keine deutsche Übersetzung braucht.
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