Schon mit Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 hat der BGH die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeber (i. d. R. Banken und Sparkassen) vereinbarten Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Privatkredite (Verbraucherdarlehen) entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung aus 2011 für unwirksam erklärt.
Nun ging es in den Urteilen des BGH vom 28.10.2014, XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 (demnächst auf der Homepage des BGH abrufbar) um die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche.
Der Kläger hatte beim Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, einen Seat Altea, Farbe "Track-Grau Metallic" bestellt. Das schließlich gelieferte Fahrzeug hatte allerdings die Farbe "Pirineos Grau". Der Kläger verlangte für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs 3.250,- €.
Das AG Weißenburg hat der Klage stattgegeben. Das LG Ansbach hat das vom Beklagten angefochtene Urteil des Amtsgerichts bestätigt.
Der BGH hat am 24.01.2013, III ZR 98/12 entschieden, dass es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
Begründet ist die Entscheidung damit, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Die Erhöhung der Stromkosten und die Benzinpreise sind Gegenstand vieler Fragen und grundsätzlich Anlaß, sich zu ärgern. Dennoch: Der Gesetzgeber, insbesondere der Europäische ist bemüht, Transparenz zu schaffen und im Interesse der Verbraucher auf die Preisgestaltung und Preisänderungen Einfluß zu nehmen. Allerdings bleibt es dabei, daß der Benzinpreis im Wesentlichen aus Steuern besteht.
Der BGH hat am 28.03.2012 ein Urteil des Saarländischen OLG vom 26.10.2010 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Es konnte aber (zum Teil wiederholt) folgendes klargestellt werden:
1. Aus der Höhe des Stratpreises kann keinesfalls auf den tatsächlichen Wert der Kaufsache geschlossen werden.
2. Ein Käufer darf wegen des Verbots, über ebay Repliken und Fälschungen zu verkaufen, grundsätzlich auf die Originalität der angebotenen Sache jedenfalls so lange vertrauen, wie sich nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil bieten.
3. Ein niedriges Höchstgebot, das deutlich unter dem Wert der angebotenen Ware liegt, führt nicht zur Nichtigkeit wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit. Es lassen sich noch immer Schnäppchen machen (Anm. Jelden).