Arbeitgeber stellen im Fall einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, im Fall einer außerordentlichen (firistlosen) Kündigung aus wichtigem Grund sofort die Zahlung des Entgelts einstellen. Erweist sich die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam, können Arbeitnehmer/innen Anspruch auf das vereinbarte monatliche Entgelt aus Annahmeverzug geltend machen, § 615 BGB.
Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Das Arbeitsgericht Köln hat im Kammertermin am 18.01.2022, 16 Ca 4198/21 über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden. Es hat unter anderem die ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“ in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt auf Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020. Bei tarifvertraglichen Mindestlöhnen beruhen die Anhebungen auf den Ergebnissen der jeweiligen Tarifverhandlungen.
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, kann dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs durch anteilige Kürzung berücksichtigt werden.
§ 14 II 2 TzBfG normiert ein Zuvorbeschäftigungsverbot, wenn Arbeitnehmer/innen ohne Sachgrund, also nur kalendermäßig befristet beschäftigt werden sollen.
Nach einer vom BVerfG als grob rechtswidrig beurteilten Entscheidung des BAG sollte das aber möglich sein, wenn der/die Arbeitnehmer/in zuvor nur mind. drei Jahre nicht im selben Betrieb beschäftigt wurde. Das BVerfG sagte aber auch, daß § 14 II 2 TzBfG verfassungskonform auszulegen ist und eine kalendermäßige Befristung wieder möglich sei, wenn es sich um eine ganz anders geartete Tätigkeit handelt und die Zuvorbeschäftigung sehr lange Zeit zurückliegt. Letzteres ist nach BAG vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17 bei einer Zuvorbeschäftigung der Fall, die 22 Jahre zurück liegt. Die Grenze wird bei 20 Jahren festzumachen sein.
Im Folgenden ein Urteil des BAG zur "ganz anders gearteten Tätigkeit".