Gemäß Urteil des BAG vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12 kann sich aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 S.2 BetrVG u. U. der Anspruch eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein unbefristetes Artbeitsverhältnis ergeben.
Hirn braucht Training - Stellungnahme zu G8 und einer fragwürdigen Entwicklung in der Bildungspolitik
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit Beschluss vom 09.04.2014, 1 BvR 3185/09 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 zur Zulässigkeit einer Flasmob-Aktion, die zur Unterstützung eines rechtmäßigen Streiks organisiert wurde, um die Weiterführung des Betriebs durch sog. Streikbrecher zu beeinträchtigen.
Das BAG hatte bereits 2011 entschieden und diese Entscheidung in einem weiteren Urteil bestätigt, dass die sachgrundlose (kalendermäßige) Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem zuvor bereits beim selbem Arbeitgeber beschäftigen Arbeitnehmer dann entgegen dem klaren Wortlaut des § 14 II 2 TzBfG zulässig sei, wenn mindetens in den letzten 3 Jahren zuvor kein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien vorlag.
Das LAG Baden-Württemberg sieht das anders und widerspricht dem BAG, das nun über die Revison zu entscheiden hat. Auch wenn eher zu erwarten wäre, dass das BAG bei seiner letzten Auslegung bleibt, sollten Arbeitgeber vorsichtig sein und ehemalige Arbeitnehmer, wenn befristet, dann - sofern möglich - nur mit Sachgrund befristet beschäftigen.
Bei Mietwohnungen wird mit jährlicher Regelmäßigkeit die Heizungsablesung angekündigt. Mieter erhalten einen Brief oder es findet sich im Hausflur ein Aushang, wodurch dem Mieter/den Mietern der Termin zur Heizungsablesung bekannt gegeben wird. Was ist zu tun, wenn der Termin vom Mieter nicht wahrgenommen werden kann?