Leitsätze des BFH zum Urteil vom 14.03.2012, XI R 33/09:
1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.
2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.
4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.
Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts kann die Bezeichnung als "durchgeknallte Kuh" - abhängig vom Kontext - ehrverletzend sein. Dem sollte man unschwer zustimmen können.
Für den Betreiber dieser Seite aus aktuellem Anlaß interessant, nachdem er im Rahmen des Plädoyers für ein bestimmtes zurückliegendes Verhalten einer Zeugin die Worte "ein Benehmen wie eine aufgeschreckte Kuh" fand.
Der Urlaubsanspruch verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Frage, ob es hierzu einer (tarif-)vertraglichen Regelung bedarf, hat das Bundesarbeitsgericht beantwortet.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1973 als Bauwerker/Helfer beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV-Bau). Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach für die Dauer einiger Monate unterbrochen.