Statistisch soll die häufigste Ursache für von Rechtsanwälten produzierte Haftungsfälle die Versäumung einer Frist sein. Mitunter wird das auf eine starke Auslastung zurückgeführt: Wo gehobelt wird, da fallen Späne.
Man sollte meinen, der BRD als Kläger passiert so etwas nicht. Einem derart aufgeblasenen Staats- und Verwaltungsapparat stehen ausreichend Ressourcen zur Verfügung. Und doch: Die Klage der BRD gegen die Europäische Kommission, den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K (2011) 275 im Verfahren „Staatliche Beihilfe C 7/2010 — KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären, wurde EINEN TAG ZU SPÄT beim Gericht (EU) eingereicht und daher...
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Solange ein sachlicher Grund für eine Befristung von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen vorliegt, bestimmt das Gesetz weder eine zeitliche oder mengenmäßige Obergrenze ganz im Gegensatz zur kalendermäßigen Befristung. Der EuGH hat dies im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens klargestellt (EuGH vom 26.01.2012, C-586-10). Das BAG hat daraufhin dem Berufungsgericht zur Aufgabe gemacht, eine nach Unionsrechts gebotene, nach deutschem Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende umfassende Missbrauchskontrolle durchzuführen. Im vorliegenden Streitfall sprechen Anzahl und Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Der Rechtsstreit wurde vom BAG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die besonderen Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Der BGH hat am 24.01.2013, III ZR 98/12 entschieden, dass es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
Begründet ist die Entscheidung damit, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Rauchen ist eine persönliche ("eigenwirtschaftliche") Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Eine auf dem Weg zwischen Raucherpause und Arbeitsplatz erlittene Verletzung ist deshalb nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen und damit kein Arbeitsunfall i. S. des Sozialversicherungsrechts (SG Berlin vom 23.01.2013, S 68 U 577/12).
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Gleiches gilt für einen Aufhebungsvertrag.
Auch das nachfolgend wiedergegebene Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11 ändert an diesem eindeutig geregelten und ausnahmslos geltenden Formerfordernis nicht. Aber nach dem Urteil war es der Arbeitnehmerin unter den konkreten Umständen des abgeurteilten Einzelfalles wegen Treuwidrigkeit und widersprüchlichem Verhalten (venire contra factum proprium) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen (unzulässige Rechtsausübung).