Der BGH hat am 24.01.2013, III ZR 98/12 entschieden, dass es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
Begründet ist die Entscheidung damit, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Rauchen ist eine persönliche ("eigenwirtschaftliche") Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Eine auf dem Weg zwischen Raucherpause und Arbeitsplatz erlittene Verletzung ist deshalb nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen und damit kein Arbeitsunfall i. S. des Sozialversicherungsrechts (SG Berlin vom 23.01.2013, S 68 U 577/12).
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Gleiches gilt für einen Aufhebungsvertrag.
Auch das nachfolgend wiedergegebene Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11 ändert an diesem eindeutig geregelten und ausnahmslos geltenden Formerfordernis nicht. Aber nach dem Urteil war es der Arbeitnehmerin unter den konkreten Umständen des abgeurteilten Einzelfalles wegen Treuwidrigkeit und widersprüchlichem Verhalten (venire contra factum proprium) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen (unzulässige Rechtsausübung).
Die Erhöhung der Stromkosten und die Benzinpreise sind Gegenstand vieler Fragen und grundsätzlich Anlaß, sich zu ärgern. Dennoch: Der Gesetzgeber, insbesondere der Europäische ist bemüht, Transparenz zu schaffen und im Interesse der Verbraucher auf die Preisgestaltung und Preisänderungen Einfluß zu nehmen. Allerdings bleibt es dabei, daß der Benzinpreis im Wesentlichen aus Steuern besteht.
Können sich Nachbarn untereinander nicht einig werden, führt der übliche Weg hierzulande zunächst zum Rechtsanwalt, dann zum Schlichter (s. Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg) und nötigenfalls anchließend noch zum Richter.