Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). Nach § 126 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Betroffene mit Gehbehinderung erwarten gelegentlich, neben dem Merkzeichen G (gehbehindert), auch auf den Nachteilsausgleich Merkzeichen aG (außergewühnlich gehbehindert) Anspruch zu haben und diese subjektive Sicht ist mitunter auch nachvollziehbar. Dennoch kann jeder froh sein, dem es nicht zuzuerkennen ist. Wie eng die Voraussetzungen und schwerwiegend die Beeinträchtigungen sein müssen, kann dem im Volltext beigefügten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.06.2011, L 6 SB 6140/09 entnommen werden. In der absolut überwiegenden Zahl der Fälle kann davon ausgegangen werden, daß das Merkzeichen zuerkannt wird wenn die Voraussetzungen vorliegen und ohne daß es hierzu einer Entscheidung der höchsten Instanz auf Landesebene oder gar des BSG bedarf.
Der BGH hat am 28.03.2012 ein Urteil des Saarländischen OLG vom 26.10.2010 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Es konnte aber (zum Teil wiederholt) folgendes klargestellt werden:
1. Aus der Höhe des Stratpreises kann keinesfalls auf den tatsächlichen Wert der Kaufsache geschlossen werden.
2. Ein Käufer darf wegen des Verbots, über ebay Repliken und Fälschungen zu verkaufen, grundsätzlich auf die Originalität der angebotenen Sache jedenfalls so lange vertrauen, wie sich nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil bieten.
3. Ein niedriges Höchstgebot, das deutlich unter dem Wert der angebotenen Ware liegt, führt nicht zur Nichtigkeit wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit. Es lassen sich noch immer Schnäppchen machen (Anm. Jelden).
Um Verbraucher zu schützen, wachen u. a. Verbraucherschutzverbände über die Lauterkeit des Wettbewerbs und Handelsverkehrs. Gegen irreführende Werbung ist zum Schutz aller vorzugehen. Vorliegend lag ein besonders dreister Fall von Täuschung (eigentlich: Betrug) vor: Silikon-Pads, die vor Elektrosmog schützen, wenn man sie in die Tasche steckt und die Qualität von Speisen und Getränken auf wunderliche Weise verbessern, wenn man sie als Untersetzer verwendet. Dabei spielte auch der hohe Preis der absolut wirkungslosen angebotenen Ware eine Rolle, denn hierdurch wird eine gewisse Werthaltigkeit und Wirkung suggeriert.
Auch dank Aston Martin Vanquish S sind auf deutschen Autobahnen Geschwindigkeiten jenseits von 300 km/h möglich, wenngleich man solches wohl selten beobachten darf. Unter "Mehr Infos" können Sie ein Urteil des OLG Oldenburg vom 21.03.2012 lesen, dem ein schon recht spektakulärer Sachverhalt zugrunde liegt.
Überschreitet man die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ist dies zwar kein Rechtsverstoß, man verhält sich aber nicht wie der "Idealfahrer", weil man dadurch in haftungsrelevanter Weise die Gefahr erhöht, dass andere Verkehrsteilnehmer die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit unterschätzen (BGH v. 17.03.1992, VI ZR 62/91). Dann liegt ein Mitverschulden nahe und der "Raser" kann auch dann auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, wenn er den Unfall tatsächlich nicht vermeiden konnte.
Häufig - auch im Zusammenhang mit dem Fall "Emmily" (der ebenfalls hier im Volltext zu finden ist) diskutiert: Der Diebstahl von 6 Maultaschen durch eine Altenpflegerin. Zur oft ( auch im Fall "Emmily") erhobenen Rüge, der Schaden sei doch allenfalls geringfügig gewesen, das kluge Wort einer Arbeitsrichterin: Wer soll wo eine Wertgrenze festlegen? Und was im Einzelfall geringfüfig sein kann, ist in der Summe ein großer Schaden...wenn es jeder macht.
Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Damit beibt die Frage unbeantwortet, wie sich das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall positioniert hätte. Unter "Mehr Infos..." das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach im Volltext, das die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 626 I BGB) und das Erfordernis einer Abmahnung ausführlich herausarbeitet.